Direkt zum Inhalt

Wann Pauschalreisende einen Ersatzflug eigenmächtig buchen dürfen

Reisen & Urlaub 10. Juli 2018
Image
Wann Pauschalreisende einen Ersatzflug eigenmächtig buchen dürfen

REDPIXEL / stock.adobe.com

Organisiert ein Pauschalurlauber bei Verspätung seines Fluges selbst einen Ersatzflug, muss der Reiseveranstalter die Kosten dafür übernehmen, wenn er es unterlassen hat, den Reisenden auf eine vorherige Mangelanzeige hinzuweisen.

Eine Familie mit zwei Kindern hatte einen 1-wöchigen Pauschalurlaub in die Türkei gebucht. Am Abreisetag erfuhren die Urlauber, dass der Rückflug von Antalya sich aufgrund eines technischen Problems von 20:05 Uhr auf 22.40 Uhr verschiebt und die Maschine statt nach Frankfurt/Main nach Köln fliegen sollte. Von dort sollte es per Bustransfers nach Frankfurt/Main gehen – und die Reisenden mit etwa 6,5 Stunden Verspätung ankommen.

Die Familie buchte daraufhin in Eigenregie und ohne vorher Kontakt zum Reiseveranstalter aufzunehmen kurzerhand bei einer anderen Airline einen Ersatzflug für denselben Abend nach Frankfurt/Main.

Die dadurch entstandenen Mehrkosten in Höhe von € 1235,- verlangte sie vom Veranstalter erstattet. Der bezahlte nicht. Begründung: Es habe weder eine Mängelanzeige noch ein Abhilfeverlangen vorgelegen. Deshalb können die Reisenden keinen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.

Der Bundesgerichtshof gab in letzter Instanz den Reisenden Recht: Der Reiseveranstalter hat die Kosten des Ersatzfluges zu tragen – und zwar aufgrund der Verletzung seiner gesetzlichen Hinweispflicht. Er hätte die Reisenden darüber aufklären müssen, dass diese einen Mangel grundsätzlich anzuzeigen und eine Frist zur Abhilfe zu setzen haben, um reiserechtlichen Ansprüche geltend machen zu können.

Da dieser Hinweis unterlassen wurde, darf sich der Reiseveranstalter nicht darauf berufen, die Reisenden hätten vor der Selbstabhilfe Kontakt aufnehmen und reklamieren müssen, damit die Möglichkeit zur Abhilfe des Mangels durch den Veranstalter selbst bestanden hätte.

Die Frage, ob die Urlauber unter den gegebenen Umständen überhaupt verpflichtet gewesen sei, ein Abhilfeverlangen an den Veranstalter zu richten, wurde in diesem Verfahren nicht entscheiden.

BGH, Urteil vom 3.7.2018, X ZR 96/17

Lesen Sie hierzu auch unseren Rechtstipp: Wie Sie Reiseärger nach Ihrer Rückkehr in bare Münze verwandeln