Reiseportal-Betreiber haftet für falsche Angaben auf der Webseite
Die Fima Comvel betreibt ein Reiseportal. In ihren AGB findet sich unter der Überschrift »Haftungsbeschränkungen« der Hinweis, die Angaben zu den vermittelten Reiseleistungen beruhen ausschließlich auf Informationen der Leistungsträger (z.B. Reiseveranstalter, Hotelier) und stellen keine eigenen Zusagen des Vermittlers gegenüber dem Reisekunden dar.
Im Ergebnis führt diese Klausel zu einem generellen Haftungsausschluss des Portalbetreibers. Reisekunden sollen gegen den Vermittler keinerlei Schadensersatzansprüche wegen unrichtiger Angaben zu den vermittelten Reisen geltend machen können. Verbraucherschützer hielten die weitreichende Klausel für unwirksam.
Die Richter am Oberlandesgericht München teilten diese Rechtsauffassung und stellten klar: Der Vermittler ist für Reiseangaben mitverantwortlich. Rechtlich gesehen handelt es sich bei der Vermittlung von Reisen um eine sogenannte »Geschäftsbesorgung«. Diese erfordert auch vom Betreiber eines Reiseportals die Einhaltung bestimmter Sorgfaltspflichten.
Davon darf er sich nicht grundsätzlich durch eine Haftungsausschlussklausel in den AGB befreien. Verschuldet er falsche Angaben auf seiner Internetseite (z.B. stellt er Angaben des Reiseveranstalters falsch dar oder korrigiert er Angaben nicht, von denen beispielsweise aufgrund von Kundenrückmeldungen weiß, dass sie unrichtig ist), muss er dem Kunden den dadurch entstandenen Schaden ersetzen.
OLG München, Urteil vom 15.3.2018, 29 U 2137/17
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