Entschädigung auch bei Flugverspätung auf Ersatzflügen?
Ein Fluggast hatte einen Flug von Frankfurt/Main nach Singapur mit Anschlussflug nach Sydney gebucht, der von Singapore Airlines durchgeführt werden sollte. Der erste Flug wurde am Abflugtag kurzfristig annulliert. Den Fluggästen wurde jedoch ein Ersatzflug mit Lufthansa angeboten, der am selben Tag starten und am Folgetag um etwa die gleiche Uhrzeit wie der ursprünglich vorgesehene Flug in Singapur landen sollte.
Der Lufthansa-Ersatzflieger hob jedoch mit einer Verspätung von rund 16 Stunden ab, sodass die Fluggäste den ursprünglich vorgesehenen Weiterflug in Singapur nicht erreichten und mit einer Verspätung von mehr als 23 Stunden in Sydney ankamen.
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Der Fluggast berief sich auf die Fluggastrechte und verlangte von Singapore Airlines eine Ausgleichszahlung für die erhebliche Verspätung. Die Fluggesellschaft wollte nicht zahlen und entgegnete, man könne nicht mehr tun, als einen passenden Ersatzflug anbieten. Ob dieser dann pünktlich ankomme, liege nicht im eigenen Verantwortungsbereich. Für Verspätungen auf dem Ersatzflug müsse die durchführende Gesellschaft einstehen (hier: Lufthansa).
Der Bundesgerichtshof entschied, grundsätzlich müssen Airlines ihre Kunden entschädigen, wenn sie kurzfristig Flüge streichen. Mit dem Angebot eines zeitnahen Ersatzflugs können sie diese Pflicht umgehen.
Das Angebot eines Ersatzfluges allein befreit die Fluglinie aber nicht von ihrer Ausgleichspflicht. Denn es kommt nicht auf deren guten Willen an, sondern auf die tatsächliche Umsetzung des Ersatzfluges. Entscheidend ist also, ob der Fluggast am Ende sein Ziel tatsächlich „höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit“ erreicht. Andernfalls haftet die Airline für eine erhebliche Verspätung.
Singapore Airlines darf betroffene Passagiere auch nicht an die Ersatzfluglinie verweisen. Die Fluggesellschaft hat den ursprünglichen Flug annulliert und bleibt verantwortlich.
Unerheblich ist auch, ob der Fluggast gegen das den Ersatzflug ausführende Luftverkehrsunternehmen Ausgleichsansprüche wegen Verspätung geltend machen könnte.
BGH, Urteil vom 10. 10. 2017, X ZR 73/16
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