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Zustimmungspflicht zur Hundehaltung: Trotz Erlaubnisvorbehalt keine willkürliche Verweigerung

Mieten & Wohnen 23. Mai 2019
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Patrick Daxenbichler / stock.adobe.com

Katzen- und Hundehaltung darf Mietern nicht einfach untersagt werden. Das gilt auch, wenn sie laut Mietvertrag zunächst um Erlaubnis bitten müssen. Wenn nichts gegen das Tier spricht, ist ein Verbot willkürlich und somit unzulässig.

Ein Mieterehepaar wollte für seine beiden Kinder einen Hund der Rasse Magyar Vizsla mit einer Höhe von ca. 52 - 64 Zentimeter anschaffen. Mit einer Hündin dieser Rasse hatte man - von einer Hundetrainerin unterstützt - im Tierheim bereits mehrfach Kontakt. Die Familie wendete sich wegen der erforderlichen Einwilligung an den Vermieter. Dabei teilten sie ihm mit, dass auch die Nachbarn nach vorheriger Befragung einverstanden waren. Diese hätten sogar selbst früher im Haus Katzen und Hunde gehalten. Zudem legte das Mieterehepaarder Anfrage Empfehlungen der Hundetrainerin und des Tierheims bei. Die Mieter beriefen sich auf eigene langjährige Erfahrung in der Hundehaltung. Trotzdem verweigerte der Hausverwalter namens der Vermieter die Einwilligung, sodass das Ehepaar vor Gericht zog, um die Zustimmung einzuklagen.

Dort wurden die Argumente rege ausgetauscht. Der Verwalter trug vor, dass die jetzigen Vermieter noch nie eine Einwilligung zur Hundehaltung gegeben hätten, die Kinder nach ihren Beobachtungen erst um 16 Uhr aus der Schule zurückommen würden und ihre Meerschweinchen nach Angaben der Mieter selbst früher nicht selbst versorgt hätten, sodass diese weggegeben werden mussten. Hinzu komme, dass der Vater als reisender Fotograf arbeitet und die Mutter Büroangestellte die Versorgung des Hundes tagsüber auch nicht sicherstellen kann. Außerdem seien die Wohnungen sehr hellhörig. Die Mieter selbst hatten zuvor sich über das Klavierspiel in einer unter ihnen gelegenen Wohnung beschwert. Auch die Nachbarn waren laut Hausverwalter nicht mehr überzeugt. Diese hätten sich bei ihm beschwert, von der Anfrage des Ehepaares völlig überrumpelt worden zu sein und zunächst nur wegen des nachbarlichen Friedens willen zugestimmt zu haben. Weiter wurde von Verwalterseite argumentiert, dass Kleinkinder im Haus leben. Das zweieinhalbjährige Kind des Verwalters sei unlängst selbst von einem Hund gebissen worden.

Das Mieterehepaar bestritt wiederum, sich je über Klavierspiel beschwert zu haben. Die Ehefrau arbeite nur Teilzeit, der Ehemann reise nur selten und könne dabei den Hund mitnehmen, die Kinder würden die Schule nur bis mittags besuchen und in Urlaubszeiten stünden die Großeltern bereit. Im Ergebnis gab das Amtsgericht München gab ihnen recht. Unstreitig bewohnte das Ehepaar eine sehr große Wohnung mit mehreren Zimmern. Zwar verfüge die Wohnung über keinen Garten, aber Hunde - auch größere - würden schließlich nur ausnahmsweise tagsüber und nachts im Freien gehalten. Zudem seien von der Wohnung aus größere Grünflächen leicht und schnell zu erreichen. Bei artgerechter Haltung, das heißt, wenn der Hund ausreichend Ausgang erhielte, richtig erzogen sei und nicht wiederholt längere Zeiten allein in der Wohnung gelassen werde, sei in der Regel nicht damit zu rechnen, dass der Hund durch verstärktes Jaulen oder Gebell auf sich aufmerksam macht oder großen Schaden an der Wohnung anrichtet.

Das Gericht hatte zwar grundsätzlich Verständnis für die Bedenken des Hausverwalters bzw. der Vermieter. Dennoch wollte es die Zustimmung nicht wegen bloß allgemeiner Befürchtungen verweigern. Es müssten vielmehr ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine zu erwartende unzumutbare Belästigung vorliegen.

AG München, Urteil vom 8.3.2018, 411 C 976/18