Verzögerte Mietzahlungen: Nicht immer reicht es für eine Kündigung
Die Mieterin einer Berliner Wohnung zahlte die Mieten für März, April und Mai 2015 geringfügig verspätet. Die Vermieterin mahnte sie daraufhin ab. Das beeindruckte die Mieterin nicht. Für die Monate Juni und Juli 2015 zahlte sie die Miete ebenfalls geringfügig verspätet. Das war der Vermieterin zu dumm, sie kündigte das Mietverhältnis. Es kam zur Räumungsklage.
Das Landgericht Berlin entschied in zweiter Instanz zugunsten der Mieterin. Das Gericht stellte fest, die Vermieterin habe kein Recht zur Kündigung gehabt. Die Kündigung sei weder als fristlose noch als ordentliche Kündigung wirksam. Die Mieterin habe zwar schuldhaft ihre Pflichten verletzt. Die Pflichtverletzung sei jedoch nicht erheblich gewesen. Die Mietzahlungen seien jeweils nur mit geringer zeitlicher Verzögerung erfolgt.
Zudem habe das zögerliche Zahlungsverhalten nur einen kurzen Zeitraum von wenigen Monaten betroffen. Der Zahlungsverzug habe die wirtschaftlichen Interessen der Vermieterin nicht spürbar gefährdet oder die Verwaltung der Zahlungseingänge nachhaltig zu erschwert. Hinzu kam hier, dass das Mietverhältnis nahezu zwölf Jahre beanstandungsfrei verlief.
(LG Berlin, Urteil vom 29.11.2016, Az. 67 S 329/16)
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