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Unpünktliches Jobcenter: Wohnungskündigung auch ohne Mieterverschulden möglich

Mieten & Wohnen 16. September 2016
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Unpünktliches Jobcenter: Wohnungskündigung auch ohne Mieterverschulden möglich

© bluedesign / fotolia.com

Wenn Hartz IV-Empfänger die Miete vom Jobcenter bezahlt bekommen, geschieht dies oft direkt an den Vermieter. Allerdings nicht immer pünktlich. Unter Umständen kann dann dem Mieter fristlos gekündigt werden. So der BGH.

In der BGH-Entscheidung ging es um einen Mieter, dessen Miete teilweise vom Jobcenter bezahlt wurde. Das Jobcenter überwies jedoch mehrmals unpünktlich. Der Mieter hingegen zahlte immer pünktlich. Der Vermieter mahnte den Mieter dennoch wegen der zögerlichen Zahlungsweise des Jobcenters ab und kündigte ihm daraufhin fristlos. Da der Mieter sich keiner Schuld bewusst war, weigerte er sich, die Kündigung zu akzeptieren.

Es kam zur Räumungsklage. Das zunächst zuständige Amtsgericht entschied im Sinne des Vermieters. Das Landgericht war dagegen der Ansicht, dass die Kündigung unwirksam sei. Dem Mieter könne schließlich kein Vorwurf gemacht werden, da die verspäteten Zahlungen des Jobcenters nicht auf sein Konto gehen würden. Der Vermieter ging daraufhin in Revision nach Karlsruhe und war letztinstanzlich erfolgreich.

Grundsätzlich, stellten die Richter fest, kann man die verspäteten Zahlungen durch das Jobcenter dem Mieter nicht anlasten. Darauf kommt es aber nicht an. Denn das Recht zur fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB verlangt kein Verschulden des Mieters. Die Rede ist im Gesetz aber nur von „insbesondere einen Verschuldens …“. Es ist somit unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nicht ausgeschlossen, dass die Kündigung auch ohne Verschulden des Mieters rechtens sein kann. Gerade häufig verspätete Zahlungen über einen längeren Zeitraum und in beträchtlicher Höhe einschließlich des eventuell unzumutbarer Verwaltungsmehraufwands sind einem Vermieter nicht zumutbar.

Zudem wollte das Gericht hier Mitverschulden des Mieters an den verspäteten Zahlungen hier nicht ausschließen. Der Mieter muss im Zweifel belegen können, dass er die Leistungen beim Jobcenter rechtzeitig beantragt und alle notwendigen Unterlagen hierfür vorgelegt hat.

Darüber hinaus muss er nachzuweisen, dass er beim Jobcenter darauf gedrungen habe, pünktlich an den Vermieter zu zahlen. Vor allen Dingen hätte er die erfolgte Abmahnung und die drohende Kündigung dem Jobcenter melden müssen.

(BGH, Urteil vom 29.6.2016, Az. VIII ZR 173/15)