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Tod des Mieters: Guter Freund und WG-Genosse darf in Vertrag eintreten

Mieten & Wohnen 15. Mai 2019
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WavebreakMediaMicro / stock.adobe.com

Wer mit einem Wohnungsmieter die Wohnung teilt, ohne Mieter zu sein, hat nach dem Tod des anderen unter Umständen ein Bleiberecht. Das Eintrittsrecht setzt eine gemeinsame Haushaltsführung voraus. Auf eine Liebesbeziehung kommt es nicht an.

Der Freund eines Wohnungsmieters war in dessen Wohnung als Untermieter eingezogen. Der Vermieter hatte der Untervermietung zugestimmt. Zwischen Mieter und Untermieter bestand eine enge Freundschaft.

Die beiden planten mit der Untervermietung eine Wohngemeinschaft bei der jeder dem anderen auch im Alter helfend zur Seite stehen sollte. Sie schafften sogar gemeinsam verschiedene Wohnungseinrichtungsstücke und Küchengeräte an. Zudem führten sie eine gemeinsame Haushaltskasse, aus der unter anderem die Einkäufe bestritten wurden. Freizeitaktivitäten wurden ebenfalls gemeinsam organisiert und durchgeführt.

Als der Hauptmieter verstarb, wollte der Untermieter in den Mietvertrag eintreten, was vom Vermieter abgelehnt wurde. Vor Gericht bekam der hinterbliebene Freund recht. Das Amtsgericht Berlin-Tempelhof entschied, dass der Untermieter sehr wohl in den Mietvertrag des Hauptmieters eintreten dürfe. Nach § 563 Abs. 2 BGB habe er diesen Anspruch, weil er einen gemeinsamen dauerhaften Haushalt mit dem Verstorbenen geführt hatte. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang auch auf die Gesetzesbegründung, nach der „auch das dauerhafte Zusammenleben alter Menschen als Alternative zum Alters- oder Pflegeheim“ ausreiche.

AG Berlin-Tempelhof, Urteil vom 11.12.2017, Az. 7 C 39/17