Füttern verboten: Wann das Vogelhäuschen auf dem Balkon nichts zu suchen hat
Ein Frankfurter Mieter hatte auf seinem Balkon ein Vogelhäuschen mit Futter aufgestellt. Da blieb es nicht aus, dass der darunterliegende Balkon und die dazugehörige Markise Futterreste und Vogelkot abbekamen. Die Vermieterin forderte den Vogelfreund deshalb mehrmals auf, das Füttern der Vögel auf dem Balkon zu unterlassen. Nachdem der Mieter dem nicht nachkam, verklagte die Vermieterin ihn auf Unterlassung. Mit Erfolg.
Das Amtsgericht Frankfurt entschied, dass der Mann das Vogelfüttern sein lassen und das Vogelhäuschen vom Balkon verschwinden muss. Zwar könne nicht vollständig verhindert werden, dass sich Vögel auf die Balkonbrüstungen und Fensterbretter setzen. In der Vogelfütterung liege aber eine erhebliche Erhöhung der Verschmutzungsgefahr. Und das sei ein nunmal ein vertragswidriger Gebrauch der Wohnung.
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.2.2022, 33 C 3812/21