Eigenbedarfskündigung: Nur wenn tatsächlich ein Bedarf vorliegt
Eine Vermieterin hatte ihrem Mieter wegen Eigenbedarfs gekündigt. Sie wollte die Wohnung selbst beziehen. Hintergrund hierfür war, dass sie in Berlin Arbeit als Stuntwoman und als Rettungssanitäterin gefunden hatte und nun dort eine Bleibe brauchte. dazu kam es nicht, da die Vermieterin einen schweren Arbeitsunfall erlitten hatte. Dadurch war es ihr unmöglich, die Arbeitsstellen langfristig anzutreten. Sie wurde über 20 Monate durchgehend krankgeschrieben. Hinzu kam, dass ihr posttraumatische Belastungsstörungen bescheinigt wurden. Dennoch verfolgte die Vermieterin die Eigenbedarfskündigung weiter.
Da die Mieter nicht auszogen, kam es zur Räumungsklage. Das Landgericht Berlin wies die Klage der Frau ab. Der Eigenbedarfsanspruch habe zwar ursprünglich bestanden. Er habe aber aufgrund des Arbeitsunfalls bei Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr bestanden. Deshalb sei es rechtsmissbräuchlich, die Kündigung wegen Eigenbedarfs weiterzuverfolgen.
LG Berlin, Urteil vom 29.1.2019, 67 S 9/18