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Betriebskostenabrechnung: Pauschalkosten für Notdienst nicht umlegbar

Mieten & Wohnen 10. Mai 2019
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euthymia / stock.adobe.com

Wenn ein Vermieter einen Notdienst beauftragt, ihn allgemein in Notfällen bei eigener Abwesenheit zu vertreten, muss er die Kosten dafür selbst tragen. Sie sind nicht als Betriebskosten auf den Mieter umlegbar, weil Verwaltungskosten.

Die Mieter einer Berliner Wohnung sollten laut Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2016 eine Notdienstpauschale in Höhe von 99,13 Euro zahlen. Da sich die Mieter weigerten zu zahlen. Daraufhin erhob die Vermieterin Klage. Der hier vom Vermieterin beauftragte Notdienst nimmt außerhalb der Geschäftszeiten der Hausverwaltung Meldungen über Schadensfälle entgegen und bearbeitete diese.

Das Amtsgericht gab den Mietern recht.  Bei den Notdienstkosten handele es sich keineswegs um Betriebskosten nach der Zweiten Betriebskostenverordnung. Die hier entstandenen Kosten seien vielmehr Verwaltungskosten, die nicht auf die Mieter abgewälzt werden dürften. Der Notdienst liege nämlich hauptsächlich im Interesse des Vermieters. Er wolle damit verhindern, dass die Mieter außerhalb der Dienstzeiten seiner Hausverwaltung Maßnahmen von den Mietern ergriffen würden. Der Notdienst ergreife letztlich nur Maßnahmen im Sinne des Vermieters, die inhaltlich und finanziell vom diesem genehmigt seien.

AG Berlin Charlottenburg, Urteil vom 21.2.2018, Az. 215 C 311/17