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Radelnde Kinder unter 10 Jahren können haften, wenn sie Fußgänger auf dem Gehweg anfahren

Familie & Vorsorge 6. April 2020
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rock_the_stock / stock.adobe.com

Kinder unter 10 Jahren dürfen auf dem Gehweg Fahrrad fahren. Dabei müssen sie im Rahmen ihrer Fähigkeiten darauf achten, keine Fußgänger zu gefährden. Schauen sie ohne Not nach hinten statt nach vorn, kann das zur Haftung führen.

Ein 8-achtjähriges Kind, das schon seit dem fünften Lebensjahr mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnimmt, fuhr während des Sommerurlaubs auf einer Uferpromenade Fahrrad. Die Eltern gingen in Ruf- und Sichtweite einige Meter zu Fuß hinter dem Kind her. Während das Kind vorwärts fuhr, sah es sich für einen längeren Zeitraum nach hinten zu den Eltern um. Dabei fuhr es auf eine Fußgängerin zu. Die Frau versuchte noch, den drohenden Zusammenstoß zu vermeiden. Dabei stürzte sie so unglücklich, dass sie sich erheblich verletzte. Die Eltern hatten ihrerseits versucht, das Kind, das noch eine Vollbremsung einleiten konnte, durch Rufe zu warnen.

Die Frau verklagte das Kind und die Eltern auf  Schadensersatz und Schmerzensgeld.  Zunächst ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Celle verurteilte das Kind jedoch in zweiter Instanz zur Zahlung.

Ein Anspruch gegen die Eltern bestand nach Ansicht des Gerichts dagegen nicht. Diese hätten ihre elterliche Aufsichtspflichten nicht verletzt. Nach Ansicht des OLG war hier entscheidend, dass bei einem altersgerecht entwickelten 8-jährigen Kind, das bereits seit seinem fünften Lebensjahr regelmäßig und auch im Straßenverkehr Fahrrad fährt, weiß, dass es während der Fahrt nach vorne schauen und nicht über einen längeren Zeitraum nach hinten blicken darf.

Das Kind hätte vorhersehen können und müssen, dass seine Fahrweise gefährlich war und auf der Promenade befindliche Fußgänger verletzen konnte. Es hätte somit die Gefährlichkeit der konkreten Situation erkennen und sich entsprechend verhalten müssen. Dies hatte auch eine persönliche Anhörung des Kindes ergeben.

Anders als etwa das Nachlaufen hinter einem Ball auf die Fahrbahn sei das Verhalten des Kindes auch nicht reflexhaft ausgelöst gewesen. Das Kind sei deshalb für die von der Fußgängerin erlittenen Verletzungen verantwortlich und habe den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

OLG Celle, Urteil vom 19.2.2020, 14 U 69/19

Das Kind muss hier allerdings nicht persönlich für den Schaden aufkommen. In Fällen wie diesen springt die private Haftpflichtversicherung der Familie ein, soweit eine besteht. Gerade weil auch Kinder schon immense Schäden verursachen können, sollten Eltern unbedingt eine derartige Versicherung abschließen.