Oma im Pflegeheim: Sozialamt darf Sparbücher für Enkel herausverlangen
Eine Großmutter hatte für ihre beiden Enkel nach deren Geburt Sparbücher angelegt und über einen Zeitraum von rund elf bzw. neun Jahren jeweils monatlich € 50,- eingezahlt, um für die Enkel Kapital anzusparen. Die Frau bezog zuletzt eine Rente von ca. € 1250,- Euro.
Als sie ins Pflegeheim gehen musste, hatte sie die Zahlungen an ihre Enkel zwar bereits eingestellt. Die für die Heimunterbringung von ihr anteilig zu tragenden Kosten konnte sie aber nicht allein aus eigenen Mitteln aufbringen, sodass das Sozialamt für die Kosten zum Teil aufkam. Das verlangte deshalb von den Enkeln die Rückzahlung des auf den Sparkonten eingezahlten Geldes. Zurecht.
Das zweitinstanzlich zuständige Oberlandesgericht verurteilte die beiden Enkel zur Rückzahlung der eingezahlten Sparbeträge. Die Zahlung an die Enkel seien weder eine Pflicht- noch eine Anstandsschenkung. Das seien nur solche, die anlassbezogen zu Weihnachten oder zum Geburtstag gemacht würden.
Hier spreche aber „nicht nur die Summe der jährlich geleisteten Beträge in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Großmutter gegen ein dem Anstand entsprechendes Gelegenheitsgeschenk, auch der Zweck der Zuwendungen - nämlich Kapitalaufbau - spreche gegen eine solche Charakterisierung der Zahlungen, die gerade nicht als Taschengeld an die Enkel geleistet wurden“.
Für den Rückforderungsanspruch komme es nicht darauf an, ob es bei Beginn der Zahlungen für die Großmutter absehbar war, dass sie später einmal pflegebedürftig wird.
OLG Celle, Urteil vom 13.2.2020, 6 U 76/19