Kita: Starre Altersgrenze gilt auch für behinderte Kinder
Ein Kind, das unter einem angeborenen Gendefekt leidet, wurde in einer Kinderkrippe für unter Dreijährige integrativ betreut. Die zuständige Behörde teilte den Eltern mit, dass die frühkindliche Förderung in der Krippe nur bis zu seinem dritten Geburtstag möglich sei. Anschließend könne er in einem integrativen Kindergarten betreut werden. Dort könne einem behinderten oder von Behinderung bedrohtem Kind ausreichend Rechnung getragen werden. Die Eltern wollten ihr Kind aber weiterhin in der Krippe lassen, da sein Entwicklungsstand einem unter Dreijährigen entspreche.
Das Verwaltungsgericht Osnabrück lehnte den Wunsch der Eltern ab. Es entschied, das Kind hat keinen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Krippe über seinen dritten Geburtstag hinaus. Das Gesetz sieht eine starre Altersgrenze von drei Jahren für die frühkindliche Förderung und Betreuung vor. Ausnahmen sieht das Gesetz nicht vor, auch nicht für über Dreijährige, deren Entwicklungsstand einem Kind unter drei Jahren entspricht. Für sie ist die weitergehende Betreuung in einem integrativen Kindergarten vorgesehen, der den unterschiedlichen Entwicklungsständen Rechnung tragen kann (VG Osnabrück, Beschluss vom 17.8.2017, 4 B 14/17).