Kindesunterhalt: Keine Kostenbeteiligung des Vaters an den Hortkosten bei berufstätiger Mutter
Die Mutter von zwei minderjährigen schulpflichtigen Kindern verlangte vom Kindesvater die hälftige Beteiligung an den Hortkosten als sogenannten Mehrbedarf. Die Kinder leben bei der Mutter und besuchen nachmittags seit der Einschulung einen Schülerhort, damit die Mutter arbeiten kann.
Das zuständige Amtsgericht Pforzheim entschied gegen die Kindesmutter. Die Hortkosten seien unterhaltsrechtlich als berufsbedingte Aufwendungen der Kindesmutter einzuordnen und stellten keinen Mehrbedarf der Kinder dar. Die Kosten der Fremdbetreuung seien nur dann als Mehrbedarf der Kinder zu werten, wenn die damit erzieherische Zwecke verfolgt würden. Dieser Zweck müsse im Vordergrund stehen, wie zum Beispiel bei einer Betreuung im Kindergarten. Wenn der Besuch eines Schülerhorts pädagogisch besonders veranlasst sei, sodass die pädagogischen Ziele im Vordergrund stehen und der entstehende Freiraum des betreuenden Elternteils nur ein Nebeneffekt mit untergeordneter Bedeutung ist, würden die Kosten somit einen Mehrbedarf rechtfertigen. Hier hatten die Kinder jedoch den Hort besucht, um die die Berufstätigkeit der Mutter zu ermöglichen.
AG Pforzheim, Beschluss vom 22.2.2019, 3 F 160/18