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Verwirkung von Pflichtteilsansprüchen rechtlich ausgeschlossen

Erben & Schenken 15. Januar 2019
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Stockfotos-MG / stock.adobe.com

Verlangt ein Vater vom Erben seines verstorbenen Sohnes seinen Pflichtteil, ist dieser Anspruch nicht ausgeschlössen, selbst wenn er den Sohn in früheren Jahren schlecht behandelt hat. Eine Verwirkung ist in solchen Fällen nicht möglich.

Nach dem Tod seines Sohnes im Mai 2016 beanspruchte ein Vater seinen Pflichtteil. Alleinerbin des Sohnes war dessen Witwe. Der Vater war testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen. Der Pflichtteil wurde ihm nicht entzogen. Die Witwe wollte dennoch nicht zahlen. Sie war der Meinung, der Vater habe seinen Pflichtteilsanspruch verwirkt. Der hatte nämlich seinem Sohn als Kind keinen ausreichenden Unterhalt geleistet  und ihn fortwährend gedemütigt, beleidigt, misshandelt, geschlagen sowie ihn mit 14 Jahren aus dem Haus getrieben.

Der Vater klagte den Pflichtteil ein. Mit Erfolg. Es liege kein wirksamer Pflichtteilsentzug vor, so das Oberlandesgericht Nürnberg. Der Sohn habe keine entsprechende Verfügung getroffen. Dazu hätte er zwingend die Formvorschriften für letztwillige Verfügungen beachten müssen. Ob er in anderer Form den Wunsch geäußert habe, dass sein Vater aus seinem Nachlass nichts bekommen soll, sei unerheblich. Zudem liege kein Grund einer Pflichtteilsunwürdigkeit von Gesetzes wegen vor.

Der Pflichtteilsanspruch des Vaters sei auch nicht verwirkt. Das Pflichtteilsrecht regele abschließend die Gründe, warum eine an sich pflichtteilsberechtigte Person am Ende doch nichts bekommen solle. Andernfalls würden die Formvorschriften für die Pflichtteilsentziehung und die rechtlichen Voraussetzungen der Pflichtteilsunwürdigkeit umgangen.

OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.1.2018, Az. 12 U 1668/17