Direkt zum Inhalt

Enterbter Sohn: Pflichtteilsanspruch geht auf Enkel über

Erben & Schenken 17. Mai 2019
Image

grafikplusfoto / stock.adobe.com

Ein Erblassers darf das eigene Kind enterben und andere Personen zu Erben machen, bei körperlichen Angriffen sogar den Pflichtteil entziehen. In diesem Fall haben die Enkel einen als nächste gesetzliche Erben einen Pflichtteilsanspruch.

Im Oktober 2011 verstarb ein Mann im Alter von 72 Jahren. Er hinterließ ein Vermögen und eine Lebensversicherung von zusammen ca. 1.854.000 Euro. Der Mann hatte zwei Söhne. Der Ältere verstarb kinderlos im Jahre 1990 im Alter von 28 Jahren. Der Jüngere, heute 53 Jahre alt, ist selbst Vater eines heute 21 Jahre alten nicht ehelichen Sohnes. Beide Söhne hatte der Verstorbene im Jahre 1989 testamentarisch enterbt. Zur Begründung gab er deren Rauschgiftsucht und begangene Straftaten an, unter anderem eine von dem noch lebenden Sohn begangene Körperverletzung gegen ihn. Zu Erben bestimmte der Erblasser in dem Testament seine damalige Lebensgefährtin sowie seinen heute 79 Jahre alten Bruder.

Nach dem Tode des Erblassers klagte der Enkelseinen Pflichtteilsanspruch in Höhe von zuletzt ca. 927.000 Euro gegen den Bruder und die Lebensgefährtin des Erblassers ein. Hierzu trug er vor, als Enkel des Erblassers der einzige verbliebene gesetzliche Erbe zu sein. Es stünde ihm somit die Hälfte des gesamten Nachlasses als Pflichtteil zu.

Mit Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm stellte in zweiter Instanz fest, dass der Enkel des Verstorbenen pflichtteilsberechtigt ist. Dass der Enkel ein nichteheliches Kind ist, sei rechtlich unerheblich. Und da der Erblasser durch die Erbeinsetzung seines Bruders und seiner Lebensgefährtin den eigenen Sohn von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen habe, sei der Enkel nun als entfernterer Abkömmling des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Der Sohn des Erblassers habe selbst keinerlei Pflichtteilsansprüche mehr, weil er nicht nur vom Vater enterbt worden sei, sondern auch wegen der Körperverletzung den Pflichtteil wirksam entzogen bekommen hatte.

Im Gegensatz zu seinem Vater habe der Enkel sein Pflichtteilsrecht nicht verloren. Der Erblasser habe in seinem Testament nur angeordnet, seinen Söhnen, nicht aber auch auf deren Nachkommen den Pflichtteil zu entziehen. Zumal es auch keinen Grund für eine Entziehung des Pflichtteils gegenüber dem Enkel gab.

(OLG Hamm, Urteil vom 26.10.2017, Az.  10 U 31/17)