Direkt zum Inhalt

Eltern eines kinderlosen Verstorbenen sind grundsätzlich pflichtteilsberechtigt

Erben & Schenken 14. Mai 2019
Image

kwarner / stock.adobe.com

Wenn ein Erblasser kinderlos verstirbt, sind die Eltern neben dem Ehegatten pflichtteilsberechtigt, selbst wenn ein Testament allein zugunsten des Ehepartners vorliegt. Ausnahme: Erbunwürdigkeit des pflichtteilsberechtigten Elternteils.

Der Vater eines verstorbenen Mannes meldete sich bei seiner Schwiegertochter, der testamentarischen Alleinerbin, und verlangte einen Pflichtteil in Höhe von einem Achtel des Nachlasswertes. Um den Pflichtteil wertmäßig beziffern zu können, forderte der Vater seine Schwiegertochter auf, ihm Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Das lehnte die Frau ab. Es kam zum Prozess.

Die Erbin trug vor, der Vater ihres Mannes habe das ihm zustehendes Pflichtteilsrecht verwirkt. Die Frau begründete dies damit, dass der Vater dem Sohn seinerzeit keinen ausreichenden Unterhalt geleistet und ihn fortwährend gedemütigt, beleidigt, misshandelt und geschlagen habe. Mit 14 Jahren habe der Vater seinen Sohn aus dem Haus getrieben und – mit bedingtem Tötungsvorsatz – mit einem Schraubenzieher angegriffen. Von all diesen Vorwürfen stand im Testament des Erblassers allerdings kein Wort.

Die Erbin behauptete zudem, dass es der ausdrückliche Wunsch ihres verstorbenen Mannes gewesen ist, dem Vater nichts zukommen zu lassen. Ihr Mann sei bei der Testamentserrichtung irrtümlich davon ausgegangen, dass sein Vater durch die Erbeinsetzung der Ehefrau komplett von der Erbfolge ausgeschlossen ist.

Vor Gericht bekam der Vater recht. Die von der Erbin angeführten Umstände fanden sich im Testament nicht wieder und könnten aus diesem Grund auch nicht berücksichtigt werden.  Eine Pflichtteilsunwürdigkeit sei nicht feststellbar, weil nicht bewiesen. Und die im Gesetz – abschließend – aufgeführten Gründe für eine Entziehung des Pflichtteils bzw. für eine Pflichtteilsunwürdigkeit dürften nicht über den Umweg der Verwirkung aufgeweicht und erweitert werden. Im Ergebnis musste die Erbin dem pflichtteilsberechtigten Vater demnach die begehrte Auskunft über den Nachlass erteilen.

OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.1.2018, Az. 12 U 1668/17