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Wie weist man den Zugang einer WhatsApp-Nachricht nach?

Behörden & Gericht 30. November 2020
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Denys Prykhodov / stock.adobe.com

Die Symbol-Funktionen bei WhatsApp, die den Eingang oder das Öffnen einer Nachricht anzeigen (z.B. blaue Haken), können vor Gericht als Beweismittel dienen.

Bei einem Immobilienverkauf gab es Streit. Der Käufer musste innerhalb einer bestimmten Frist Termine für eine Hausbesichtigung anbieten, um einen Gutachtertermin abzustimmen. Die Vorschläge verschickte der Käufer zeitnah zur Aufforderung per WhatsApp. Die Grundstücksverkäufer bestritten die Nachricht erhalten zu haben.

Im Prozess ging es unter anderem um die Frage, ob die Nachricht bei den Grundstücksverkäufern angekommen war. Die Parteien hatten dabei wiederholt über den Messenger-Dienst WhatsApp kommuniziert. Um die rechtzeitige Abgabe eines Terminvorschlages nachzuweisen, legte der Käufer einen Screenshot seines Handys vor. Dort war die Nachricht mit zwei blauen Haken markiert.

Das Landgericht Bonn hält den Zugangsbeweis mittels der beiden blauen Haken bei WhatsApp für zulässig. Auch bei dieser Art der Kommunikation bleibt es beim zivilrechtlichen Grundsatz: Eine Willenserklärung geht dem Empfänger zu, sobald sie in seinen Bereich gelangt und er unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.

Vorausgesetzt, die Parteien haben zuvor bereits über den Messenger kommuniziert, und für die Erklärung ist keine strengere Form als Textform vorgeschrieben.

Es gilt: WhatsApp-Nachrichten gehen zu, wenn sie das Empfangsgerät des Adressaten erreichen und dort unter normalen Umständen dauerhaft und abrufbar gespeichert werden. Die zwei blauen Haken bei WhatsApp bedeuten, dass die Nachricht auf dem Gerät des Empfängers eingegangen ist und geöffnet wurde. Damit ist spätestens zu diesem Zeitpunkt von einem Zugang der Nachricht auszugehen.

Folge: Sind WhatsApp-Nachrichten mit zwei blauen Haken markiert, darf sich der Absender darauf verlassen, dass diese beim Empfänger eingegangen sind und von diesem zur Kenntnis genommen wurden. Der Verkäufer kann sich nicht darauf berufen, die Nachricht nicht erhalten zu haben.

LG Bonn, Urteil vom 9.1.2020, 17 O 323/19