Keine Amtshaftung gegen Schornsteinfeger wegen Nachrüstung eines Ofens
Ein Ofenbesitzer hatte seinen bisherigen Kachelofen durch einen neuen Ofen ersetzen lassen, um im Falle des Ausfalls seiner Heizung weiterhin über eine Wärmequelle zu verfügen. Er verlangte € 7.000,– als Ersatz für die Nachrüstkosten vom zuständigen Bezirkskaminkehrermeister.
Er war der Auffassung, der Schornsteinfeger habe ihn fehlerhaft beraten. Dieser habe lediglich darauf hingewiesen, dass sein im Jahr 1994 errichteter Kachelofen zum 31.12.2020 außer Betrieb genommen oder nachgerüstet werden müsse. Er habe nicht auf einen zulässigen Notbetrieb im Katastrophenfall hingewiesen. Danach hätte der Ofen auch ohne Nachrüstung weiter genutzt werden können. Der Mann trug vor, er hätte in Kenntnis dieser Tatsache seinen Kachelofen als »Schmuckstück« behalten und kein Geld für einen neuen Ofen ausgegeben.
Das Landgericht München stellte fest, der Schornsteinfeger muss als Beamter vollständig, richtig und unmissverständlich informieren, sodass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann.
Hier ist dem Kaminkehrer keine Pflichtverletzung bei der Beratung vorzuwerfen. Der Hinweis auf die gesetzliche Pflicht zur Außerbetriebnahme oder Nachrüstung bei einem Kachelofen war ausreichend.
Er war darüber hinaus im konkreten Fall nicht verpflichtet, auf die Möglichkeit des Notbetriebes im Katastrophenfall hinzuweisen. Hierfür hatte er nach der Überzeugung des Gerichts keinerlei Anhaltspunkte (z.B. hatte der Ofenbesitzer nicht nachgefragt, was »Außerbetriebnahme« bedeutet).
Zudem ist dem Ofenbesitzer durch den Abriss des vorhandenen Kamins und der Neuerrichtung eines neuen Kamins kein Schaden entstanden. Seine Vermögenslage ist im Ergebnis genauso, wie sie mit der von ihm geforderten Auskunft gewesen wäre. Auch bei umfassenderer Auskunft hätte er entweder den vorhandenen Kachelofen nicht mehr uneingeschränkt weiter nutzen können oder er hätte ebenfalls den geltend gemachten Schadensbetrag für die Nachrüstung aufwenden müssen. In keinem Fall hätte der Kläger einen uneingeschränkt betriebsbereiten Ofen ohne die Zahlung der € 7.000,– erhalten.
LG München, Urteil vom 23.3.2022, 15 O 4553/21