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»Containern« ist strafbar – auch Müll ist geschützt

Behörden & Gericht 14. September 2020
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Eberhard / stock.adobe.com

Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, das »Containern« zu entkriminalisieren und die aktuelle Gesetzeslage gegebenenfalls durch entsprechende Vorschriften zu ändern.

Zwei Studentinnen hatten aus einem verschlossenen Abfallcontainer eines Supermarkts Lebensmittel im Wert von rund € 100,– entwendet. Den Container, der auf einem frei zugänglichen Parkplatz stand, hatten sie mit einem Sechskantschlüssel öffnen können.

Sie waren der Ansicht, die entsorgten Lebensmittel sind nicht mehr »fremde« Sachen (als Eigentum des Supermarktbetreibers), sondern durch das Wegwerfen »herrenlos«. Deshalb fehle es an dem wesentlichen Strafbarkeitsmerkmal des Diebstahls (§ 242 StGB). Ihre Motivation für die Tat lag darin, zu verhindern, dass genießbare Lebensmittel verschwendet werden.

Die Frauen wurden wegen einfachen Diebstahls verwarnt und zu acht Stunden gemeinnütziger Arbeit verpflichtet. Damit waren die Frauen schuldig gesprochen, aber nicht verurteilt worden. Sie legten Sprungrevision vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht ein. Diese blieb erfolglos: Auch die Wertlosigkeit einer Sache berechtigt Dritte nicht zur Wegnahme, so die Richter.

Blieb am Ende der Gang vor das Bundesverfassungsgericht. Das sollte im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde prüfen, ob die Frauen in ihren Grundrechten verletzte sind (hier: allgemeines Persönlichkeitsrecht und allgemeine Handlungsfreiheit), weil sie sich für ein Wegwerfverbot genießbarer Lebensmittel einsetzen und dafür bestraft werden.

Das Bundesverfassungsgericht betätigte jedoch die Rechtsauffassung der Instanzgerichte. Die Entscheidungen sind rechtsfehlerfrei und verhältnismäßig.

Das Tatbestandsmerkmal »fremde Sache« eines Diebstahls wurde zutreffend ausgelegt und ist hier erfüllen. Was fremd ist, beurteilt sich nach Zivilrecht. Der Supermarktbetreiber ist und bleibt Eigentümer auch der aussortierten Lebensmittel. Er hat den Besitz daran nicht aufgegeben, auch wenn diese in einem Container gelandet sind. Dieser Container war verschlossen und sollte mit Inhalt an ein Entsorgungsunternehmen übergeben werden. Damit wurde der Inhalt des Containers nicht »herrenlos«.

Die obersten Verfassungshüter prüften auch, ob es verhältnismäßig ist, Studentinnen wegen Diebstahls schuldig zu sprechen, die abgelaufene Lebensmittel aus einem Container entnehmen, um damit zu verhindern, dass unnötigerweise essbare Lebensmittel im Müll landen. Zwar liegt dem Vorwurf des Containerns als strafrechtlich relevanten Diebstahls ein »sozialethisches Unwerturteil« inne. Das aber ändert nichts an der aktuellen Gesetzeslage, die Eigentum – auch unabhängig von seinem Wert für den Eigentümer – auch strafrechtlich schützt. Die Vorschrift des § 242 StGB ist verfassungsgemäß.

Folge: Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, das »Containern« zu entkriminalisieren und die aktuelle Gesetzeslage gegebenenfalls durch entsprechende Vorschriften zu ändern.

BVerfG, Beschluss vom 5.8.2020, 2 BvR 1985/19 und 1986/19