Antragstellung: Behörde darf persönliche Adresse verlangen
Bürger hatten über die Online-Plattform "fragdenstaat.de" beim Bundesinnenministerium (BMI) Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)gestellt. Das Gesetz regelt den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber Bundesbehörden und sonstigen Bundesorganen (z.B. Akteneinsicht).
Die Plattform generiert für einen Antragsteller eine nicht personalisierte E-Mail-Adresse, unter der er seinen Antrag an die Behörde schicken kann. Das BMI verlangte jedoch von den Antragstellern jeweils die Angabe einer persönlichen Postanschrift bzw. E-Mail-Adresse.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) monierte diese Praxis. Er erteilte eine allgemeine Weisung bzw. eine Verwarnung, mit denen er ein solches Vorgehen untersagte. Für dieses Vorgehen fehle eine gesetzliche Grundlage im Datenschutzrecht. Dagegen klagte das BMI.
Das Verwaltungsgericht Köln entschied: Zwar gilt der Grundsatz der sparsamen Datenerhebung. Doch die Anforderung und Verarbeitung einer Post- bzw. E-Mail-Adresse verstößt nicht dagegen. Denn eine anonyme Antragstellung ist nach dem IFG unzulässig. Die Angabe einer persönlichen Post- oder E-Mail-Adresse verhindert, dass Anträge anonyme gestellt werden.
Eine Behörde darf deshalb schon bei Eingang eines Antrags nach dem vom Bürger die Angabe einer postalischen Anschrift oder einer persönlichen E-Mail-Adresse verlangen. Begründung: Eine persönliche Adresse ist verfahrensrechtlich notwendig (z.B. um gegebenenfalls Dritte zu am Auskunftsverfahren zu). Vor allen Dingen ist sie für die Bekanntgabe des Bescheides unerlässlich. Nur so kann eine verlässliche und nachweisbare Bekanntgabe des verfahrensbeendenden Bescheides gewährleistet werden.
Deswegen ist die Erhebung und Verarbeitung der genannten Daten sowohl nach der Datenschutz-Grundverordnung als auch nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässig.
VG Köln, Urteil vom 18.3.2021, 13 K 1189/20 u. a.; n. rk.