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Vertrag nicht unterschrieben – Patientin muss trotzdem zahlen

Arzt, Patient & Behinderung 15. Dezember 2016
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Vertrag nicht unterschrieben – Patientin muss trotzdem zahlen

© SolisImages / fotolia.com

Wählt eine Patientin nach umfassender Beratung eine Behandlung aus, kann sie die Zahlung nicht verweigern. Das gilt sogar, wenn die Zahnarzthelferinnen versehentlich nicht bemerken, dass sie den Behandlungsvertrag nicht unterschrieben hat.

Eine Patientin benötigte eine Zahnprothese. Die Zahnärztin beriet sie über die möglichen Behandlungsalternativen. Anschließend gab sie der Patientin entsprechend zwei Heil- und Kostenpläne sowie einen Behandlungsvertrag mit nach Hause. Einer der Pläne beinhaltete nur die medizinisch notwendigen Leistungen, wofür kein Eigenanteil zu zahlen gewesen wäre. Der andere Plan sah darüber hinaus auch ästhetische Leistungen vor, die die Patientin gewünscht hatte (z. B. Keramikverblendungen). Dieser Plan enthielt einen voraussichtlichen Eigenanteil von knapp € 7.000.-.

Die Patientin entschied sich für den teureren Plan und reichte diesen bei ihrer Krankenkasse ein. Als dieser genehmigt worden war, brachte sie ihn zusammen mit dem (nicht unterschriebenen) Behandlungsvertrag in die Praxis. Die fehlende Unterschrift bemerkten die Arzthelferinnen allerdings nicht.

Behandelt wurde sie in der Folge nach dem teureren Plan. Der zu zahlende Eigenanteil belief sich letztlich auf knapp € 4.000.-. Die Patientin weigerte sich, ihren Eigenanteil zu übernehmen, da sie keinen Behandlungsvertrag unterschrieben habe.

Wie nun der Bundesgerichtshof entschied, muss sie die Rechnung ausnahmsweise trotz fehlender Unterschrift bezahlen. Zwar ist grundsätzlich ein unterschriebener Behandlungsvertrag mit einem Heil- und Kostenplan erforderlich. So sollen Patienten zuverlässig und umfassend über die zu erwartenden Kosten und Maßnahmen informiert werden. Grundsätzlich gilt daher auch: ohne Unterschrift kein Geld.

Von diesem Grundsatz gibt es aber auch Ausnahmen. So darf ein Zahnarzt zum Beispiel in dringenden Notfällen auch ohne Unterschrift eine Behandlung beginnen, ohne um sein Honorar fürchten zu müssen. Oder es lässt sich auch ohne unterschriebenem Behandlungsvertrag feststellen, dass sich die Patientin nach umfassender Beratung bewusst für eine bestimmte Behandlung trotz höherer Kosten entschieden hat. Dann wäre es „treuwidrig“, wenn sie sich nach erfolgter Behandlung plötzlich auf die fehlende Unterschrift beriefe.

Letzteres war hier der Fall. Die Patientin ist von der Zahnärztin umfassend über die Behandlungsalternativen beraten worden und hat sich danach bewusst für die teurere Behandlung entschieden. Daher hat sie nur diesen Heil- und Kostenplan bei ihrer Krankenkasse genehmigen lassen und anschließend in der Praxis eingereicht. Erst nach Abschluss der Behandlung hat sie sich darauf berufen, den Behandlungsvertrag nicht unterschrieben zu haben und sich mit dieser Begründung geweigert, ihren Eigenanteil zu bezahlen.

(BGH, Urteil vom 3.11.2016, Az.: III ZR 286/15) 

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