Verhinderungspflegeleistungen dienen der Erholung der Pflegeperson, nicht der zu pflegenden Person
Eine 42-jährige, pflegebedürftige Frau lebt in einer Einrichtung des betreuten Wohnens, nur an den Wochenenden und an Feiertagen hält sie sich bei ihren Eltern auf. Im August 2017 nahm sie an einer speziellen Gruppenreise für Menschen mit Behinderung teil. Kostenpunkt: € 2.601,55. In der Vergangenheit hatte die Frau die Kosten für solche Reisen selbst getragen. Für die aktuelle Reise hatte sie einen Antrag auf Gewährung von Leistungen der Verhinderungspflege und von Betreuungs- und Entlastungsleistungen gestellt. Den lehnte die zuständige Pflegekasse ab.
Zurecht, entschied das Sozialgerichts Detmold. Die Kosten für die Verhinderungspflege sind von der Pflegekasse nur zu übernehmen, wenn eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs oder aus anderen Gründen wie etwa Krankheit an der Pflege gehindert ist. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Die pflegebedürftige Frau lebe schließlich in einer Einrichtung des betreuten Wohnens und dort sei die Pflege jederzeit möglich. Auch der Umstand, dass sie am Wochenende zu Hause betreut wird, sei unbeachtlich. Denn im Fall der Verhinderung der Eltern könne die Frau jederzeit in der Einrichtung versorgt werden.
Sinn und Zweck der Verhinderungspflege sei es, die Pflege während einer Erholungsphase der Pflegeperson sicherzustellen. Diesen Personen werde ein hohes Maß an psychischer und physischer Anstrengung abverlangt. Ein Erholungsurlaub der pflegebedürftigen Person selbst solle durch diese Vorschrift dagegen nicht finanziert werden.
SG Detmold, Urteil vom 10.8.2019, S 6 P 144/17