Patient nicht richtig aufgeklärt: 6.000 € Schmerzensgeld
Ein Mann kam mit Schmerzen im rechten Sprunggelenk in die Praxis. Der Arzt diagnostizierte eine Arthrose, die zunächst konservativ behandelt wurde. Als jedoch die nicht-operativen Therapien nicht anschlugen, empfahl der Arzt, das Sprunggelenk operativ zu versteifen (sogenannte „Arthrodese“). Der Mann ließ die Versteifungsoperation von dem Arzt durchführen. Allerdings blieb auch die Operation erfolglos und statt der erwünschten Versteifung entstand eine sogenannte „Pseudoarthrose“, was eine erneute Operation erforderlich machte. Der Mann verlangt nun wegen fehlerhafter Behandlung und unzureichender Aufklärung Schadensersatz, unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 €.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Praxis dem Mann wegen unzureichender Aufklärung Schadensersatz zahlen muss. Für die mit der Operation verbundenen Schmerzen und die hieraus entstandene Pseudoarthrose ist das verlangte Schmerzensgeld von 6.000 € auch angemessen.
Die Praxis konnte nicht nachweisen, dass der Mann über das erhöhte Risiko einer Pseudoarthrose tatsächlich aufgeklärt worden war. Dieses Risiko bestand nach den Angaben eines medizinischen Sachverständigen in dem nicht unerheblichen Umfang von 14 Prozent. Deshalb hätte er über darüber aufgeklärt werden müssen.
Man kann auch nicht davon ausgehen, dass der Mann auf jeden Fall in die Operation eingewilligt hätte. Vielmehr sind seine Angaben nachvollziehbar, dass er vor der Operation eine zweite Meinung eingeholt hätte, wenn er über das Risiko der Pseudoarthrose Bescheid gewusst hätte. Er hatte ohnehin schon eine Überweisung für eine andere Klinik, um sich dort eine Zweitmeinung einzuholen.
Aufgrund der fehlerhaften Aufklärung war die Operation des Klägers rechtswidrig, weshalb der Mann Schmerzensgeld beanspruchen kann.
(OLG Hamm, Urteil vom 8.7.2016, 26 U 203/15)
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