Neue Regelungen für Menschen mit Behinderungen
Das Bundesteilhabegesetz sorgt in einer zweiten Stufe für weitere Verbesserungen bei der Teilhabe am Arbeitsleben. Ab dem 1.1.2018 ermöglicht das sogenannte „Budget für Arbeit“ Lohnkostenzuschüsse für Arbeitgeber von bis zu 75% in allen Bundesländern, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern.
Das „Budget für Arbeit“ soll Menschen mit Behinderungen Beschäftigungsalternativen zur Arbeit in Behindertenwerkstätten eröffnen. Um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen bei einem Unternehmen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, gewährt das „Budget für Arbeit“ einerseits eine finanzielle Unterstützung des Arbeitgebers (sogenannter „Minderleistungsausgleich“). Andererseits wird dem behinderten Beschäftigten eine kontinuierliche personelle Unterstützung am Arbeitsplatz zur Seite gestellt (sogenannte „Betreuungsleistung“).
In Anspruch nehmen können das „Budget für Arbeit“ alle Menschen mit Behinderungen, die ein Recht auf Leistungen des Arbeitsbereichs in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen bzw. bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX-NEU haben.
Beachten Sie: Hat sich ein Arbeitgeber gefunden und liegt ein entsprechender Arbeitsvertrag vor, so besteht für den Behinderten auch ein Recht auf das „Budget für Arbeit“. Es gibt aber keinen generellen Rechtsanspruch auf ein Beschäftigungsverhältnis auf dem freien Arbeitsmarkt. Der Leistungsträger ist auch künftig nicht dazu verpflichtet, entsprechende Beschäftigungen bereitzustellen.
Ab Anfang Januar 2018 wird es auch Beratungsstellen für eine "Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung" (EUTB) geben. Menschen mit Behinderungen können sich dort über die besseren Leistungen zur Teilhabe informieren und beraten lassen. Weitere Informationen gibt es auch über das Internet (vgl. www.teilhabeberatung.de).