Mehr Teilhabe und Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderungen
Reformiert wird vor allem die Eingliederungshilfe: Menschen, die aufgrund einer Behinderung nur eingeschränkte Möglichkeiten der Teilhabe haben, sollen aus der Sozialhilfe herausgeführt werden. Stattdessen soll die neue Eingliederungshilfe sich nach vollständiger Umsetzung am persönlichen Bedarf orientieren.
Zum Januar 2017 tritt die erste von drei Reformstufen in Kraft:
Wer Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege bekommt, dem steht ein neuer Freibetrag für das Erwerbseinkommen in Höhe von 40 Prozent des unbereinigten Bruttoeinkommens, gedeckelt auf 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (derzeit rund € 260,- monatlich).
Außerdem wird der Vermögensfreibetrag für Bezieher von Eingliederungshilfe von €2.600,- auf zunächst €27.600 erhöht. In der Hilfe zur Pflege gilt der erhöhte Freibetrag nur für Vermögen aus Erwerbstätigkeit.
Es gibt auch einige Neuerungen beim Schwerbehindertenausweis. So wird unter anderem klargestellt, dass eine außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“) bei der Benutzung von Behindertenparkplätzen nicht nur aufgrund orthopädischer, sondern beispielsweise auch bei schwerer Beeinträchtigung innerer Organe gegeben sein kann.
Verbessert werden auch die Arbeitsmöglichkeiten der ehrenamtlich tätigen Schwerbehindertenvertretungen in Betrieben sowie die Mitwirkungsmöglichkeiten behinderter Menschen in Werkstätten für behinderte Menschen.
Eine weitere Verbesserung aus dem Behindertengleichstellungsgesetz wurde bereits im Dezember 2016 umgesetzt: Eine Schlichtungsstelle für Menschen mit Behinderung (sogenannte „Schlichtungsstelle BGG“) soll dazu beitragen, Bundeseinrichtungen barrierefreier zu machen. Das gilt nicht nur für bauliche Hindernisse. Haben behinderte Menschen diesbezüglich Konflikte im öffentlich-rechtlichen Bereich, können sie sich an die Schlichtungsstelle wenden (vgl. www.behindertenbeauftragte.de).
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