Krankenkasse muss keine Fettabsaugung zahlen
Die Patientin litt unter einer krankhaften Fettverteilungsstörung (sog. »Lipödem«). Die behandelnden Ärzte empfahlen eine Fettabsaugung (sog. »Liposuktion«). Ihre Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme für eine Liposuktionsbehandlung ab. Die Fettverteilungsstörung könne statt des chirurgischen Eingriffs auch mit rein physikalischen Maßnahmen erfolgen. So könne eine Lymphdrainage und das Tragen von Kompressionsstrümpfen Behandlungserfolge bringen.
Das SG Detmold gab der Krankenkasse Recht. Sie muss die Kosten für eine Fettabsaugung nicht übernehmen. Die Wirksamkeit einer Liposuktionsbehandlung ist beim Lipödem bisher noch nicht wissenschaftlich erwiesen. Es fehlten bislang entsprechende aussagekräftige Studien. Der für neue Behandlungsmethoden zuständige Ausschuss (»Gemeinsamer Bundesausschuss – GBA«) hat hierzu noch keine Empfehlung ausgegeben. Auch entspricht die Methode nicht dem Qualitätsgebot des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse. Das ergibt sich u. a. aus einem Gutachten der Sozialmedizinischen Expertengruppe des MDK.
Das Lipödem ist auch keine lebensbedrohliche oder vergleichbar schwere Krankheit, für die es keine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Therapie gibt, was eine Fettabsaugung ausnahmsweise erstattungsfähig machen könnte.
SG Detmold, Urteil vom 2.3.2018, S 3 KR 604/15