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Krankenkasse muss jährlich Perücke zahlen

Arzt, Patient & Behinderung 27. Dezember 2016
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Krankenkasse muss jährlich Perücke zahlen

© bibi / fotolia.com

Eine unter totalem Haarausfall leidende Frau hat Anspruch auf eine Echthaarperücke pro Jahr. Ihre Krankenkasse kann sie weder auf eine Kunsthaarperücke verweisen, noch muss sie abgetragene Echthaarperücken länger als ein Jahr nutzen.

Die Frau hatte sich bereits 2015 vor Gericht eine Echthaarperücke erstritten, da ihre Krankenkasse ihr nur eine Kunsthaarperücke zugestand. Die Frau beschaffte sich jedes Jahr eine neue Perücke, da die alte aufgetragen sei. Die Krankenkasse weigerte sich, hierfür die Kosten zu übernehmen. Der Medizinische Dienst der Krankenkasse führte an, auch Echthaarperücken könnten über mehrere Jahre genutzt werden.

Das Sozialgericht Koblenz gab der Frau Recht. Nachdem die Richter die Perücken begutachtet und eine sachverständige Zeugin vernommen hatten, kamen sie zu dem Schluss, dass trotz sorgfältiger Pflege Echthaarperücken nach einem Jahr Dauernutzung aufgetragen sind.

Selbst nach einer Reparatur, die acht bis zwölf Wochen dauern würde, könnte die Perücke nur noch eingeschränkt genutzt werden (z. B. zum Sport). Auch ist es der Frau nicht zuzumuten für den Reparaturzeitraum ihre Haarlosigkeit mit einem Kopftuch zu verdecken, wie es die Krankenkasse gefordert hatte.

(SG Koblenz, Urteil vom 30.11.2016, Az. S 9 KR 756/15, S 9 KR 920/16)