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Extrem starke Kopfschmerzen erfordern umfangreiche Untersuchungen

Arzt, Patient & Behinderung 18. Juli 2019
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Artem Furman / stock.adobe.com

Eine Patientin mit extremen Kopfschmerzen muss ein Arzt genauer untersuchen. Eine bloße Computertomographie, die keinerlei Ursachen für die Schmerzen erkennen lässt, ist nicht ausreichend.

Eine als niedergelassene Frauenärztin tätige Patientin kam wegen akuter und extrem starker Kopfschmerzen als Notfall in die Praxis eines Internisten. Bei dem Internisten war sie seit Jahren in Behandlung. Allerdings war der Internist selbst verhindert und sein Vertreter übernahm die Behandlung. Der vertretende Arzt führte eine Computertomographie (ein sogenanntes »CT«) durch. Das bildgebende Verfahren ergab einen altersgerechten Normalzustand, bot jedoch keine Erklärung für die Schmerzen. Weitere Untersuchungen gab es nicht. Er entließ die Patientin mit der Empfehlung, gegen die Schmerzen ein Schmerzmittel zu nehmen.

Gegen Abend wurde die Patientin mit Verdacht auf einen Krampfanfall im Gehirn mittels Rettungswagen in die Klinik gebracht. In dem Krankenhaus wurde die Patientin untersucht und man stellte einen Hirnvenenverschluss (eine sogenannte »Sinusvenenthrombose«) fest. Die Patientin verlangt nun von dem Internisten, der sie zunächst behandelte, Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Haftung des Internisten. Es stellt einen groben Behandlungsfehler dar, dass der Internist keine weiteren Untersuchungen durchgeführt hat. Nach medizinischem Standard hätte er eine klinische Untersuchung inklusive Basisdiagnostik und Erhebung eines groben neurologischen Status durchführen müssen.

Er hätte also die Patientin auf neurologische Funktionsstörungen hin untersuchen müssen. Außerdem hätte er durch gezieltes und präzises Nachfragen eine umfassende Anamnese, d.h. die Vorgeschichte der Krankheit, erfassen müssen. Er durfte sich insbesondere angesichts der äußerst heftigen Kopfschmerzen nicht darauf verlassen, dass die Patientin, nur weil sie Ärztin ist, von sich aus alle wichtigen Symptome schildern würde.

OLG Celle, Urteil vom 9.4.2019, 1 U 66/18