Epilepsie-Therapie-Hund darf nicht mit ins Musical
Eine Frau bestellte Eintrittskarten für sich und eine Begleitperson. Sie ist zu 70 % schwerbehindert und leidet unter Epilepsie. Um den Alltag bewältigen zu können, hat sie einen Golden Retriever als Assistenzhund. Dieser ist ein ausgebildeter und geprüfter Behindertenbegleithund. Er hilft ihr nicht nur im Alltag beispielweise beim An- und Ausziehen, sondern ist auch in der Lage, drohende epileptische Anfälle drei bis fünf Minuten vorher wahrzunehmen. Dann berührt er die Frau mit der Pfote und warnt sie so vor einem Krampfanfall. Da laute Musik und Flackerlicht einen epileptischen Anfall hervorrufen können, wollte die Frau ihren Vorwarnhund unbedingt in die Musicalvorstellung mitnehmen. Sie habe das auch bei der Bestellung der Karten bereits zum Ausdruck gebracht.
Am Abend der Vorstellung verwehrte man ihrem Hund allerdings den Zutritt zum Zuschauerraum, obwohl aus den mitgebrachten Dokumenten hervorging, dass der Hund gesund ist und sie auf seine Anwesenheit in ihrer unmittelbaren Nähe angewiesen ist. Im Bereich der Rollstuhlplätze sei einfach nicht genug Platz für einen Hund. Ihr wurde angeboten, den Hund für die Dauer der Vorstellung in einem Nebenraum unterzubringen. Das lehnte die Frau ab und besuchte die Vorstellung nicht. Sie verlangt nun von dem Betreiber des Theaters, ihrem Assistenzhund in Zukunft den Besuch nicht weiter zu verwehren sowie eine Entschädigung von € 1.000,- wegen Diskriminierung.
Das Amtsgericht München entschied, das Theater muss den Hund nicht im Zuschauerraum dulden, wenn Sicherheitsbedenken dagegen bestehen. Zwar ist die Frau durch die Weigerung, den Hund in ihrer unmittelbaren Nähe zu dulden, durchaus benachteiligt worden.
Allerdings hat das Theater bestimmte Sicherheitsmaßnahmen im Theater zum Schutze der Zuschauer und Darsteller zu erfüllen. Diese lassen keinen Hund im Bereich der Rollstuhlplätze zu. Denn neben und vor dem Rollstuhl ist für einen Hund dieser Größe kein Platz. Direkt hinter dem Rollstuhl ist zwar Platz, aber der Hund würde dort den Durchgangsbereich sowie den Fluchtweg blockieren. Er wäre nicht nur im Ernstfall ein Hindernis, sondern auch eine Sturzgefahr für Zuschauer und Darsteller, die sich in diesem Musical auch im Zuschauerbereich bewegten - und zwar explizit in der Nähe der Rollstuhlplätze.
Das Theater konnte den Hund also in ihrer Nähe nicht unterbringen, ohne andere Besucher oder Darsteller zu gefährden oder zu behindern. Einen anderen Platz für ihren Rollstuhl gab es nicht.
AG München, Urteil vom 13.08.2018, 191 C 24919/16