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Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Medikamente nur in Ausnahmefällen

Arzt, Patient & Behinderung 3. Juli 2020
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benjaminnolte / stock.adobe.com

Die Beihilfe für Beamte zahlt grundsätzlich nicht für verschreibungsfreie Medikamente, auch wenn sie ärztlich verordnet worden sind. Dass dies rechtens ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Ausnahmen bestätigen die Regel.

Eine Beamtin, mit Anspruch auf 50 Prozent Beihilfe, erwarb im April 2013 ein ihr ärztlich verordneten Nasen- und Rachenspray. Die dafür beantragte Beihilfe wurde ihr mit Hinweis auf die Bundesbeihilfeverordnung nicht gewährt. Danach bestehe grundsätzlich ein Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Ein Ausnahmetatbestand sei nicht gegeben. Des hielt die Frau die Regelung für unwirksam und klagte.

Die Sache ging bis zum Bundesverwaltungsgericht. Das wies die Klage der Beamtin zurück. Der grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sei wirksam. Die Verordnung enthalte ausreichende Regelungen, die eine finanzielle Überforderung des Beamten verhindern würden. Dies ergebe sich jedenfalls aus einer Gesamtschau verschiedener Regelungen. So seien unter anderem Aufwendungen für ärztlich verordnete, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel als beihilfefähig anzuerkennen, wenn sie eine an den jährlichen Einnahmen des Beamten und den Kosten für das einzelne Medikament ausgerichtete Grenze überschritten. Zudem könnten Aufwendungen übernommen werden, wenn im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde. Die Ausschlussregelung sei daher im Ergebnis wirksam.

(BVerwG, Urteil vom 23.11.2017, Az. BVerwG 5 C 6/16)