Beihilfe für eine künstliche Befruchtung: Nicht, wenn der Mann mehr als 50 Jahre alt ist
Eine inzwischen schwangere 34-jährige Lehrerin und ihr Mann wollten sich ihren Kinderwunsch erfüllen. Dazu unternahmen sie mehrere Versuche einer künstlichen Befruchtung. Der Beihilfeantrag der Beamtin wurde allerdings abgelehnt. Die nordrhein-westfälische Beihilfenordnung sieht eine Altersgrenze für den Ehemann vor. Er darf nicht älter als 50 Jahre alt sein.
Dagegen zog die Beamtin vor Gericht. Sie sah ihr Selbstbestimmungsrecht unzulässig eingeschränkt. Es könne nicht sein, dass ihr Kinderwunsch vom Alter ihres Mannes abhängt. Die entsprechende Verordnung sei altersdiskrimin Beamtin, die Altersgrenze stehe im Einklang mit der Verfassung und würde nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Zweck der Altersgrenze für Männer sei, das Kindeswohl zu wahren. Es liege im Interesse des Kindes, unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserwartung die Schul- und Berufsbildung zu Lebzeiten des Vaters abschließen zu können und von zwei Elternteilen erzogen zu werden.
VG Düsseldorf, Urteil vom 17.2.2020, 10 K 17003/17