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Beamtenbeihilfe: Kein Anspruch auf volle Erstattung der Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung

Arzt, Patient & Behinderung 10. September 2019
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Africa Studio / stock.adobe.com

Wer als Beamter nach einer Operation eine ambulante Nachsorge durch Physiotherapie in Anspruch nimmt, muss damit rechnen, dass er die Fahrtkosten nur zum Teil ersetzt bekommt. Das ergibt die strenge Auslegung der Beihilfeverordnung.

Ein rheinland-pfälzischer Landesbeamter hatte sich Ende 2017 im Anschluss an eine Hüftoperation mit stationärem Krankenhausaufenthalt einer ambulanten physiotherapeutischen Nachbehandlung unterzogen. Die Fahrten von seinem Wohn- zum Behandlungsort legte er mit einem Taxi zurück. Zuvor hatte er sich die medizinische Erforderlichkeit der Taxifahrten ärztlich bescheinigen lassen. Die gesamten Fahrtkosten betrugen 1.743 Euro. Davon beantragte der Mann die hälftige Erstattung bei der zuständigen Besoldungsstelle.

Der Beihilfeantrag wurde größtenteils abgelehnt. Fahrten zu ambulanten Maßnahmen seien nach der rheinland-pfälzischen Beihilfenverordnung grundsätzlich nicht erstattungsfähig, insbesondere sei dies keine nachstationäre Behandlung gewesen. Zugunsten des Beamten ging man jedoch von einer Anschlussheilbehandlung aus. Die Fahrtkosten wurden deshalb bis zu einer Gesamthöhe von 200,- berücksichtigt, weshalb man ihm 100,- € auszahlte. Das war dem Mann zu wenig.

Es kam zur Klage vor dem Verwaltungsgericht. In dem Verfahren trug er vor, er sehr wohl eine nachstationäre Behandlung wahrgenommen. Die hierfür entstandenen Fahrtkosten seien deshalb in voller Höhe beihilfefähig. Die Einstufung der Physiotherapie als nachstationäre Behandlung sei offensichtlich. Sie habe in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner stationären Hüftoperation gestanden. Zudem habe er dem Land Kosten erspart, indem er sich für eine ambulante anstelle einer stationären Behandlung entschieden habe. Es könne nicht sein, dass er nun dafür abgestraft werde.

All das nützte ihm nichts. Das Verwaltungsgericht Koblenz ließ den Mann abblitzen. Die Beihilfeverordnung spreche eine eindeutige Sprache. Mit nachstationärer Behandlung seien nur solche Behandlungen gemeint, die im Anschluss an eine vollstationäre Unterbringung ebenfalls im Krankenhaus durchgeführt würden. Nachstationäre Behandlungen unterfielen dem Oberbegriff der stationären Krankenbehandlung. Die Beihilfenverordnung unterscheide stets zwischen ambulanten und stationären Leistungen.

Das Gericht wollte hier auch keinen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht sehen. Es bestehe keine Verpflichtung, Beihilfe in bestimmter Höhe zu gewähren und  lückenlos jegliche Aufwendungen zu erstatten.

VG Koblenz, Urteil vom 14.6.2019, 5 K 1067/18