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Auslandskrankenschein: Nicht alle Kosten werden übernommen

Arzt, Patient & Behinderung 11. Dezember 2017
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Auslandskrankenschein: Nicht alle Kosten werden übernommen

© rdnzl/ stock.adobe.com

Gesetzliche Krankenkassen müssen bei einem Krankenhausaufenthalt in der Türkei grundsätzlich nur die Kosten erstatten, die auch bei Behandlung in einem staatlichen Krankenhaus entstanden wären.

Ein 12-jähriges Mädchen litt während eines Türkeiurlaubs an einer Magen-Darm-Entzündung. Sie dehydrierte so stark, dass der Hotelarzt einen Notarztwagen rief und das Mädchen in eine 2,7 km entfernte Privatklinik bringen ließ. Sie erhielt dort Infusionen und konnte bereits nach zwei Tagen wieder entlassen werden. Die Privatklinik berechnete für den stationären Aufenthalt knapp € 2.300.-. Die Mutter des Mädchens beantragte bei ihrer Krankenkasse aufgrund eines Auslandskrankenscheins die Erstattung der Behandlungskosten. Die gesetzliche Krankenkasse zahlte lediglich € 370.-, da das Mädchen auch in einem staatlichen Krankenhaus in der Türkei hätte behandelt werden können, wobei nur Kosten in dieser Höhe entstanden wären.

Das Hessische Landessozialgericht Darmstadt gab der Krankenkasse Recht. Mit einem Auslandskrankenschein für die Türkei besteht nur ein Anspruch auf Versicherungsschutz nach türkischem Recht. Dieser umfasst regelmäßig keine Behandlungen in einer Privatklinik.

Aus medizinischer Sicht war es nicht notwendig, sie in die nähergelegene Privatklinik zu bringen. Denn das Mädchen hätte auch in dem 12 km entfernten staatlichen Krankenhaus behandelt werden können. Die elf Minuten Fahrstrecke zu dem staatlichen Krankenhaus waren dem Mädchen und seiner Mutter auch zuzumuten. Schließlich wurde das Mädchen schon in dem Krankenwagen ärztlich betreut.

(LSG Darmstadt, Urteil vom 19.10.2017, Az. L 8 KR 395/16)