Wer arbeitsunfähig erkrankt ist, muss nicht zum Personalgespräch
Ein in einem Krankenhaus als Krankenpfleger beschäftigter Mitarbeiter war wiederholt arbeitsunfähig krank. Sein Arbeitgeber lud ihn in dieser Zeit schriftlich zu einem Personalgespräch ein. Das sagte der Arbeitnehmer ab und verwies auf seine ärztliche attestierte Arbeitsunfähigkeit. Auch einer zweiten Einladung folgte der Mann nicht und sagte mit derselben Begründung ab.
Wegen wiederholten Fernbleibens wurde er abgemahnt. Die Abmahnung wurde zu den Personalakten genommen. Diese wollte der Mitarbeiter aus der Welt schaffen und klagte: Krank sei krank. Er sei nicht verpflichtet, an einem Personalgespräch teilzunehmen, wenn er arbeitsunfähig erkrankt sei und dies durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachweisen könne.
Erkrante Arbeitnehmer müssen nicht zum Personalgespräch
Das Bundesarbeitsgericht folgte der Argumentation des erkrankten Mitarbeiters im Grundsatz: Erkrankte Arbeitnehmer können in er Regel nicht zum Personalgespräch zitiert werden.
Wer arbeitsunfähig erkrankt ist, muss seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen, braucht somit nicht im Betrieb erscheinen oder sonstige arbeitsrechtlichen Haupt- oder Nebenpflichten erfüllen. Die Abmahnung war in diesem Fall unberechtigt und ist aus der Personalakte zu entfernen.
Es gibt Ausnahmen
Allerdings stellten die obersten Arbeitsrichter auch klar, es ist einem Arbeitgeber nicht generell verboten, während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit mit dem erkrankten Arbeitnehmer in einem zeitlich angemessenen Umfang schriftlich oder telefonisch in Kontakt zu treten (z. B. um Fragen der Weiterbeschäftigung nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu klären). Voraussetzt wird, dass der Arbeitgeber hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen kann.
In diesem Zusammenhang kann auch eine Teilnahme an einem Personalgespräch im Betrieb ausnahmsweise notwendig sein, sofern dies aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer dazu gesundheitlich in der Lage ist.
BAG, Urteil vom 2. 11. 2016, 10ARZ 596/15