Gesellschafterbeschluss zur Prokura
Der Gesellschafterbeschluss zur Bestellung oder Abberufung von Prokuristen muss schriftlich dokumentiert und entsprechend beim Handelsregister angemeldet werden.
Was regelt dieses Dokument zum Gesellschafterbeschluss?
- Nutzen Sie dieses Dokument, wenn Sie einen oder mehrere Prokuristen bestellen und/oder abberufen wollen
- Entscheiden Sie, ob der neu bestellte Prokurist Einzel- oder Gesamtprokura haben soll
- Sie können angeben, ob er Grundstücke belasten und veräußern darf
- Regeln Sie, ob und wie der Prokurist von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäfte) befreit werden soll
- Sie erhalten ein Dokument, das Sie der Meldung an das Handelsregister beifügen können
- DSGVO-konform
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- Einfach ausdrucken & unterschreiben!
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Erteilung der Prokura durch den Gesellschafterbeschluss
Was ist Prokura?
Die Prokura ist eine besondere Form der Bevollmächtigung durch die GmbH oder die UG (haftungsbeschränkt). Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes der GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) mit sich bringt.
Wozu dient der Gesellschafterbeschluss?
Bei einem Gesellschafterbeschluss soll grundsätzlich die Gesamtheit der Gesellschafter eine Entscheidung über einen bestimmten Tagesordnungspunkt treffen. Insbesondere im Handelsgesetzbuch (HGB) oder im Gesellschaftsvertrag sind Regelungen zu finden, die bestimmen, welche Entscheidungen durch einen Gesellschafterbeschluss getroffen werden können.
Beschlüsse in einer Gesellschafterversammlung müssen niedergeschrieben werden, damit auch später nachzuvollziehen ist, welche Beschlüsse wann, von wem und in welcher Konstellation gefällt wurden. Hierbei sind jedoch einige wichtige Formalien einzuhalten, ohne die eine solche Niederschrift im Zweifelsfall angreifbar wäre. Wir bieten Ihnen die rechtssichere Niederschrift Ihres Gesellschafterbeschlusses zur Bestellung und/oder Abberufung von Prokuristen Ihrer Gesellschaft.
Welche Dokumente werden noch benötigt?
- Eine Anmeldung der Prokura zum Handelsregister
- Die Erteilung der Prokura durch die Geschäftsführung gegenüber dem Prokuristen, erst damit tritt die Prokura in Kraft
Beachten Sie bei der Bestellung des Prokuristen das Verbot gemäß § 181 BGB
Bei der Bestellung eines Prokuristen ist auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erfolgen soll. § 181 BGB verbietet sogenannte Insichgeschäfte. Für den Prokuristen bedeutet das zuerst, dass er mit sich im Namen der Gesellschaft grundsätzlich keine Verträge abschließen darf (Geschäfte mit sich selbst im eigenen Namen - § 181 Alt. 1 BGB). Ferner ist es ihm auch grundsätzlich untersagt, bei einem Vertrag beide Vertragsparteien zu vertreten (Geschäfte mit sich selbst als Vertreter eines Dritten - § 181 Alt. 2 BGB).
Eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB kann z. B. dann sinnvoll sein, wenn die gleiche Person auch der Geschäftsführer bzw. Prokurist eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens (Mutter-, Schwester- bzw. –Tochtergesellschaft) ist.
Bei der späteren Handelsregisteranmeldung muss angegeben werden, ob und inwieweit (d. h. von welchen Alternativen des § 181 BGB) der Prokurist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist.