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Erteilung der Prokura

Vermeiden Sie Fehler bei der Erteilung der Prokura, die später teure Folgen nach sich ziehen können! Mit diesem Dokument können Sie den neuen Prokuristen Ihrer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) detailliert bevollmächtigen und zum Schutz vor Mißbrauch auch Einschränkungen festlegen.

Was regelt die Erteilung der Prokura genau?

  • Erteilung von Einzel- oder Gesamtprokura
  • Optionale Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken
  • Optionale Befreiung von den gesetzlichen Beschränkungen eines Vertreters (§ 181 BGB)
  • DSGVO-konform

Weitere Informationen

Wie funktioniert die Erstellung des Dokumentes zur Erteilung der Prokura mit Smartlaw?

  • In nur wenigen Schritten erstellen Sie ein individuell auf Ihre Bedürfnisse ausgerichtetes Dokument zur Erteilung von Prokura nach aktuellem Recht
  • Mit dem intelligenten Frage-Antwort-Dialog erstellen Sie ein juristisch hochwertiges Dokument
  • Alle Inhalte und Formulierungen wurden von erfahrenen Rechtsanwälten erarbeitet und geprüft; Zahlreiche Praxistipps erleichtern Ihnen Ihre Entscheidungen
  • Am Ende des Frage-Antwort-Dialoges erhalten Sie ein fertig formuliertes Dokument in den Dateiformaten PDF, RTF und DOCX (zur einfachen Bearbeitung, z. B. mit Microsoft Word)
  • Einfach ausdrucken & unterschreiben!

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Zur wirksamen Bestellung eines Prokuristen benötigen Sie folgende weitere Dokumente:

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Was ist Prokura?

Die GmbH oder die UG (haftungsbeschränkt) erteilen mit der Prokura eine besondere Form der Bevollmächtigung. Mit der Erteilung der Prokura wird der Prokurist dazu ermächtigt, alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Betrieb einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) mit sich bringt.

Einzelprokura oder Gesamtprokura

Das Dokument kann als Einzelprokura oder als Gesamtprokura ausgestaltet werden. Bei der Einzelprokura kann der Prokurist die Gesellschaft allein vertreten.

Im Falle der Gesamtprokura kann die Prokura nur von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeübt werden. Dies kann ein anderer Prokurist oder ein Geschäftsführer sein.

Alle Prokuristen der Gesellschaft (d. h. der durch die Prokura bevollmächtigten Personen) werden im Handelsregister eingetragen.

Ab wann ist die erteilte Prokura gültig?

Händigen Sie dieses Dokument dem neuen Prokuristen aus, gilt die Prokura als wirksam erteilt. Die Handelsregisteranmeldung der Prokura ist im Gegensatz dazu nur bestätigend.

Umfang der Prokura

Bitte beachten Sie bei der Erteilung der Prokura das Verbot gemäß § 181 BGB.

Bei der Erteilung einer Prokura ist auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erfolgen soll. § 181 BGB verbietet sogenannte Insichgeschäfte.

Für den Prokuristen bedeutet das zuerst, dass er mit sich im Namen der Gesellschaft grundsätzlich keine Verträge abschließen darf (Geschäfte mit sich selbst im eigenen Namen - § 181 Alt. 1 BGB). Ferner ist es ihm auch grundsätzlich untersagt, bei einem Vertrag beide Vertragsparteien zu vertreten (Geschäfte mit sich selbst als Vertreter eines Dritten - § 181 Alt. 2 BGB).

Eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB kann aber z. B. dann sinnvoll sein, wenn die gleiche Person auch der Prokurist bzw. Geschäftsführer eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens (Mutter-, Schwester- bzw. –Tochtergesellschaft) ist.

Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, dem Prokuristen sogenannte Insichgeschäfte zu erlauben. Für den Prokuristen bedeutet das, dass er dann mit sich im Namen der Gesellschaft Verträge abschließen darf. Wie viel Sie dem Prokuristen erlauben möchten, können Sie in unserem intelligenten Frage-Antwort-Dialog individuell festlegen. Sie können dem Prokuristen auch ausdrücklich die Erlaubnis erteilen, Grundstücke zu veräußern und zu belasten.

Handelsregisteranmeldung

Die erteilte Prokura muss zum Handelsregister angemeldet werden. Es muss angegeben werden, ob und inwieweit (d. h. von welchen Alternativen des § 181 BGB) der Prokurist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist.

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