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Wellnesshotel: Gäste unter 16 Jahren dürfen ausgeschlossen werden

Reisen & Urlaub 26. August 2020
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Fabio / stock.adobe.com

Ein Wellnesshotel darf sich als »Erwachsenenhotel« ausrichten und ein Mindestalter für seine Gäste festlegen. Kinder und Jugendliche dürfen als Gäste abgelehnt werden, das Interesse erwachsener Gäste an Ruhe und Entspannung überwiegt.

Die Eltern hatten im Namen ihrer fünf minderjährigen Kinder gegen ein Wellness- und Tagungshotel geklagt. Das Hotel nimmt nur Gäste auf, die älter als 16 Jahre sind. Es lehnte eine Übernachtungsanfrage der Familie für vier Nächte ab.

Die Eltern sahen ihre Kinder wegen ihres Alters ungerechtfertigt benachteiligt. Für den Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verlangten sie eine Entschädigung von € 500,-je Kind.

Der Bundesgerichtshof gab jedoch dem Hotelbetreiber Recht. Das Hotel darf ein Mindestalter seiner Gäste festlegen.

Zwar benachteiligt es damit Minderjährige unter 16 Jahren. Doch die unterschiedliche Behandlung ist sachlich gerechtfertigt. In einem Wellnesshotel steht die Ruhe und Entspannung der Gäste an erster Stelle. Das steht im Widerspruch zum kindlichen Interesse und Bedürfnis an Spielen und Lärmen – gerade auch im Wellnessbereich mit seinen Schwimmbädern.

Der Hotelbetreiber kann sich darauf berufen, dass auch im Rahmen des AGG seine unternehmerische Freiheit bei der Interessensabwägung berücksichtigt wird. Ist ein Hotel speziell auf Leistungen ausgerichtet, bei denen Ruhe und Entspannung im Vordergrund stehen, steht ihm ein unternehmerischer Handlungsspielraum zu. Er darf deshalb ein Mindestalter für Gäste bestimmen.

Familien sind auf die schwerpunktmäßig angebotenen Leistungen eines Wellnesshotels nicht in besonderer Art und Weise angewiesen. Die Familie habe das Hotel gewählt, weil sie es von einem eigenen Besuch her kannten und es gute Internetbewertungen erhalten hatte. In der Region (hier: Brandburg) gibt es jedoch ausreichend Möglichkeiten, seine Freizeit in vergleichbarer Weise zu verbringen.

BGH, Urteil vom 27.5.2020, VIII ZR 401/18