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Schwimmbadbesuch: Tauchen auf eigene Gefahr

Reisen & Urlaub 10. April 2019
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mme_xl / stock.adobe.com

Der Betreiber eines öffentlichen Schwimmbades muss die Badegäste nicht vor Gefahren warnen, die sich beim Schwimmen oder Tauchen ohne ausreichende Sicht ergeben können.

Ein Badegast hatte ein öffentliches Schwimmbad besucht. Er war dort längere Zeit durch das »Spaßbecken« getaucht. Beim Auftauchen im Bereich der Kinderrutsche übersah der Mann den Auslauf der Rutsche. Er stieß mit dem Kopf dagegen und zog sich eine Platzwunde zu.

Er verlangte vom Betreiber des Schwimmbades Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von knapp € 1.000,-. Begründung: Der Betreiber habe nicht vor der Rutsche als Gefahrenquelle gewarnt und somit seine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Dieser wies die Verantwortung zurück. Der Taucher habe sich selbst in Gefahr gebracht.

Das Amtsgericht Coburg stellte sich auf die Seite des Schwimmbadbetreibers. Es lag weder eine Verletzung vertraglicher Schutzpflichten noch der Verkehrssicherungspflichten vor.

Zwar muss der Schwimmbadbetreiber grundsätzlich seine Besucher vor Schäden schützen. Allerdings geht diese Pflicht nicht so weit, dass jede Gefahr und damit jede Schädigung ausgeschlossen werden muss. Es sind nur zumutbare und notwendige Maßnahmen zum Schutz vor Gefahrenquellen zu ergreifen. Die Rutsche entsprach hier den DIN-Vorschriften. Eine Warnung der Schwimmbadbesucher, im Bereich der Rutsche nicht ohne ausreichende Sicht zu schwimmen oder zu tauchen, ist nicht erforderlich.

Vielmehr kommt es hier auf die Eigenverantwortung des Badegastes an. Wer sich im öffentlichen Bereich bewegt, muss selbst vorausschauend und umsichtig handeln, um offensichtlichen Gefahrenquellen auch ohne gesonderten Hinweis von selbst ausweichen zu können (z.B. muss der Besucher sein Umfeld beobachten).

LG Coburg, Urteil vom 29.1.2018, 11 C 1432/17