Reiserücktrittskostenversicherung: Stornokosten werden nur bei vollständigem Vortrag zum Krankheitsverlauf erstattet
Bereits im November 2017 hatte ein Ehemann für sich und seine Frau eine Reise nach Mallorca gebucht. Die Reise sollte im August 2018 stattfinden. Drei Tage vor Reisebeginn stornierte der Mann kurzfristig die Reise. Das Ehepaar lebte inzwischen getrennt. Der Mann verwies auf eine Erkrankung, die im Zusammenhang mit der Scheidung und der polizeilichen Entfernung aus der Ehewohnung stand.
Der Reiseveranstalter akzeptierte die Stornierung und verlangte die Stornokosten in Höhe von 75 % des Reisepreises.
Diese Kosten verlangte der Mann von seiner Reiserücktrittskostenversicherung erstattet. Er trug vor, unter posttraumatischen Belastungsstörungen zu leiden und im fraglichen Zeitpunkt »völlig fertig« gewesen zu sein. Sein psychischer Zustand habe es nicht erlaubt, die Reise anzutreten.
Die Versicherung weigerte sich, zu zahlen. Es liege keine nach den Versicherungsbedingungen erforderliche »unerwartet schwere Erkrankung« vor. Jedenfalls sei eine solche nicht ausreichend dargelegt und begründet.
Das Amtsgericht Hamburg folgte der Argumentation der Versicherung. Der Mann hat keinen Anspruch auf Erstattung der Stornokosten aus der Reiserücktrittskostenversicherung. Sein pauschaler Vortrag über seine Befindlichkeiten reicht nicht aus, um den Versicherungsfall einer »unerwartet schweren Erkrankung« nachzuweisen.
Erforderlich ist vielmehr, dass konkret vorgetragen wird, welche Symptome wann und in welcher Intensität aufgetreten sind. Es muss sich daraus ergeben, dass der Antritt der Reise für den Versicherungsnehmer objektiv unzumutbar war.
AG Hamburg, Urteil vom 25.6.2020, 923 C 134/19