Pauschalreise: Kündigung beim Wechsel der Beförderungsklasse
Ein Ehepaar hatte eine Pauschalreise nach Thailand gebucht. Der Mann war auf einen Rollstuhl angewiesen. Deshalb hatte das Paar bei der Buchung Wert auf die Beförderung in der Premium Class gelegt.
Die Reisenden verpassten aufgrund von Verzögerungen beim Zubringerflug den Weiterflug von Frankfurt/Main nach Phuket. Der Reiseveranstalter bot daraufhin zwar einen Ersatzflug an. Dieser war aber mit einem zusätzlichen Zwischenstopp und Umsteigen in Bangkok und einer Beförderung in der Economy Class verbunden.
Da der Ehemann auf einen erhöhten Beförderungskomfort angewiesen war, lehnten die Urlauber das Angebot ab, kündigten den Reisevertrag und verlangten den bereits bezahlten Reisepreis in Höhe von € 5.100,- zurück. Da sie nur rund € 2.900,- erhielten, klagten sie auf Erstattung der Differenz.
Das Landgericht Frankfurt/Main stellte klar: Das Ehepaar kann die Rückzahlung des gesamten Reisepreises verlangen. Die Kündigung des Reisevertrages war zulässig.
Die Änderung der Beförderungsklasse von Premium auf Economy Class stellt einen erheblichen Reisemangel dar, da der Ehemann im Rollstuhl sitzt und auf ausreichend Platz auf einem Flug angewiesen ist. Auch ein weiteres Umsteigen ist für ihn mit einer erheblicher Belastung verbunden, die er nicht hinzunehmen hat.
Unerheblich ist, ob den Reiseveranstalter ein Verschulden trifft oder nicht. Denn sowohl das Vorliegen eines Mangels als auch das Kündigungsrecht hängt nicht von einem Verschulden ab.
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.10.2017, 2-24 S 20/17
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