Obligatorische Trinkgelder auf einer Kreuzfahrt gehören in den Gesamtpreis
Ein Reisevermittler warb mit einem Gesamtpreis für eine Kreuzfahrt. Allerdings fehlte in dieser Angabe des Gesamtpreises das Serviceentgelt von € 10,- pro Tag. Nach den AGB muss jeder Kreuzfahrtgast dieses obligatorische Trinkgeld bezahlen. Ausnahme: Der Gast verbringt eine Nacht nicht an Bord.
Ein Wettbewerbshüter monierte einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und verlangte, die fehlerhafte Werbung zu unterlassen.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht verwies in seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach versteht man unter »Gesamtpreis« im Sinne der Preisangabenverordnung den Preis, einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, die vom Verbraucher zu zahlen sind (§ 1 Abs 1 Satz 1 Preisangabenverordnung).
Unter »sonstige Preisbestandteile« fallen dabei alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises, die zwingend vom Verbraucher getragen werden müssen.
Im Falle einer Kreuzfahrt zählt dazu das für Kreuzfahrtgäste fällige Serviceentgelt, das heißt die obligatorischen Trinkgelder. Diese stellen keine freiwillige Leistung des Gastes dar. Sie werden deshalb automatisch vom Bordkonto eines Kreuzfahrtgastes abgebucht. Ausnahmsweise braucht der Gast dieses Serviceentgelt nicht zu bezahlen, wenn er eine Nacht nicht an Bord verbringt.
Folge: Das obligatorische Trinkgeld ist im Gesamtpreis zu berücksichtigen und auszuweisen.
OLG Schleswig, Urteil vom 13.12.2018, 6 U 24/17