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Kreuzfahrt: Kapitän darf erkrankten Gast von Bord verweisen

Reisen & Urlaub 26. März 2020
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olivercesarritz / stock.adobe.com

Der Kapitän eines Kreuzfahrtschiffes darf einen erkrankten Gast selbst bei einem geringen Lebensgefahr-Risiko von Bord verweisen. Der Reisende kann deshalb weder Schadensersatz noch eine Reisepreisminderung vom Reiseveranstalter verlangen.

Eine 83-jährige Dame unternahm im Sommer 2017 eine Kreuzfahrt. Sie litt seit rund 20 Jahren an einer chronischen Darmerkrankung. Während der Schiffsreise traten akute anhaltende Darmbeschwerden auf. Deshalb begab sie sich in das Bordhospital.

Die Bordärztin stufte die Reisende als medizinisches Risiko ein. Sie rechnete mit einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Frau. Um schwere Schäden oder gar deren Tod zu vermeiden, hielt sie eine zeitnahe intensive medizinische Behandlung für erforderlich. Der Kapitän des Kreuzfahrtschiffes verwies die Reisende auf der Grundlage dieser Einschätzung von Bord.

Die Frau verlangte für den Abbruch der Kreuzfahrt vom Reiseveranstalter von Schadensersatz und Reisepreisminderung.

Das Landgericht Rostock entschied, der Reisenden stehen keine Ersatzansprüche zu. Der Reiseveranstalter durfte durch den Kapitän den Reisevertrag kündigen. Es liegt ein Kündigungsgrund nach den Allgemeinen Reisebedingungen vor: Lässt der körperliche Zustand eines Gastes an Bord die Weiterreise nicht zu, weil er eine Selbstgefährdung des Gastes darstellt, darf der Veranstalter kündigen.

Der Bordverweis ist gerechtfertigt, wenn aufgrund der Vorerkrankung und akuten Befindlichkeit für einen Reisenden eine mögliche Lebensgefahr oder zumindest eine akute Gesundheitsgefahr besteht. Es reicht ein geringes Risiko bzw. eine geringe Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Ernstfalls aus, um den Verweis auszusprechen.

Der Kapitän hat in solchen Fällen einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum, ob eine Weiterreise des Reisenden angesichts seines Gesundheitszustandes eine Gefahr für ihn bedeutet. Er wird bei der Einschätzung der medizinischen Lage vom Bordarzt beraten und kann den Verweis als letzte Konsequenz aussprechen.

LG Rostock, Urteil vom 11.10.2019, 1 O 27/18