Kreuzfahrt darf auch ohne konkrete Reisewarnung abgesagt werden
Im Februar 2020 wurde nur acht Tage vor Reisebeginn die Durchführung einer Kreuzfahrt in Südostasien und Australien abgesagt. Die Reederei begründete dies mit der Ausbreitung und den Gefahren der Corona-Pandemie. Dazu verwies der Reiseveranstalter darauf, dass bereits ein Kreuzfahrtschiff mit 3000 Passagieren in Quarantäne musste, einem zweiten das Einlaufen in mehrere asiatische Häfen verboten wurde. Die Reederei zahlte den Reisepreis zurück.
Das reichte einer Kundin jedoch nicht. Sie verlangte zusätzlich Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude. Schließlich habe für das Zielgebiet im fraglichen Zeitraum keine Reisewarnung des Auswärtiges Amtes vorgelegen. Die Absage der Kreuzfahrt sei nicht rechtens.
Das Amtsgericht Rostock folgte jedoch der Reederei: Bei der Corona-Pandemie handelt es sich ohne Zweifel um unvermeidbare außergewöhnliche Umstände. Der Reiseveranstalter musste deshalb zum Zeitpunkt der Absage der Kreuzfahrt damit rechnen, dass die Reise nicht ordnungsgemäß durchzuführen war (z.B. die Situation auf den Schwesterschiffen wies darauf hin, dass mit Beeinträchtigungen oder gar der Vereitelung der Reise zu rechnen war). Die Reederei konnte deshalb wirksam vom Reisevertrag zurücktreten und die Reise absagen.
Dass es für die Zielgebiete der Kreuzfahrt keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gab, ist insoweit unerheblich: Die Absage einer Reise setzt nach dem Gesetz keine Reisewarnung voraus.
AG Rostock, Urteil vom 15.7.2020, 47 C 59/20