Insolvenzschutz gilt auch für Reisegutscheine
Eine Frau hatte einen Reisegutschein im Wert von € 438,- für eine Flugreise für zwei Personen nach Rom mit Unterbringung im Doppelzimmer in einem Vier-Sterne-Hotel erworben. Sie erhielt eine Buchungsbestätigung und einen Sicherungsschein.
Der Reiseveranstalter informierte die Reisende kurz vor deren Abreise, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und deshalb die Reise storniert werden müsse. Die Frau verlangte daraufhin die Erstattung des Reisepreises vom Versicherer und legte dazu den Sicherungsschein vor.
Der Reisepreisversicherer lehnte die Schadensregulierung ab. Es liege kein Versicherungsfall vor, weil die Reise mit einem Gutschein bezahlt worden sei. Nur ein tatsächlich gezahlter Reisepreis gewähre den Schutz der Kundengeldabsicherung, Reisegutscheine und Rabatte seien nicht umfasst.
Das Amtsgericht Frankfurt/Main beurteilte dies anders und sprach der Reisekundin für die stornierte Reise die Erstattung des Reisepreises aus der Insolvenzversicherung zu. Eine Reisepreisabsicherung dient dazu, den konkreten Schaden abzudecken, wenn eine Insolvenz des Reiseveranstalters eintritt.
Akzeptiert ein Reiseveranstalter und ein Reisepreisversicherer einen Gutschein als Zahlung, dann steht dieser Gutschein einer direkten Zahlung gleich und im Insolvenzfall muss der Reisepreisversicherer auch zahlen wie bei einer direkten Zahlung. Der Schutz des Sicherungsscheins hängt hier nicht von der Art der Bezahlung ab.
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.2.2018, 30 C 3256/17 (71)