Hotelier haftet nicht für Diebstahl vom Hotelparkplatz
Ein Brautpaar hatte in einem Luxushotel seine Hochzeit gefeiert und dort im Anschluss noch zwei Nächte verbracht.
Am Abend vor der Abreise luden Mitarbeiter des Hotels das Gepäck des Paares in den auf dem hoteleigenen Parkplatz abgestellten Pkw der Eheleute ein. Im Gepäck befanden sich auch die Hochzeitsgeschenke, darunter angeblich Schmuck im Wert von mehr als € 50.000,-.
Als das Ehepaar am nächsten Morgen abreisen wollte, stellte es fest, dass das Gepäck wie auch die Geschenke aus dem Fahrzeug entwendet worden waren. Es verlangte Schadensersatz vom Hotelier.
Das Landgericht Köln entschied, der Hotelbesitzer muss diesen Schaden nicht ersetzen. Zwar hat ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, grundsätzlich den Schaden zu ersetzen, der bei Verlust von Sachen entsteht, die ein Gast eingebracht hat.
Die Haftung ist jedoch mehrfach eingeschränkt – unter anderem räumlich. Diese Verpflichtung besteht ausdrücklich nicht bei Fahrzeugen und Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind (§ 701 Abs. 1, 4 BGB). Haftungsvoraussetzung ist zumindest, dass die Dinge aus dem Hotelgebäude gestohlen werden, nicht aus einem Pkw. Das gilt selbst dann, wenn das Fahrzeug auf dem Hotelparkplatz abgestellt wurde.
LG Köln, Urteil vom 12. 5. 2016, 22 O 285/15
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