Flugticket: Airline muss Ticketpreis aufschlüsseln
Die Fluggesellschaft EasyJet hatte bei der Online-Buchung auf ihrer Homepage nur den Endpreis des Flugtickets inklusive Steuern angegeben. Wie sich der Endpreis im Einzelnen zusammensetzte, war für Kunden nicht ersichtlich.
Verbraucherschützer sahen darin einen Verstoß gegen die Europäische Luftverkehrsdienste-Verordnung: Danach müssen neben dem Endpreis der reine Flugpreis, Steuern, Flughafengebühren und sonstige Gebühren, Zuschläge und Entgelte genannt werden.
Das Kammergericht Berlin folgte der Rechtsauffassung der Verbraucherschützer: Die konkrete Aufschlüsselung der Kosten in allen Einzelpositionen ist bereits bei Beginn des Buchungsvorgangs auszuweisen. Es reicht nicht aus, diese Kosten in den Endpreis einzurechnen oder sie erst nach Abschluss der Buchung mitzuteilen.
Diese Vorschrift dient der Preistransparenz. Flugkunden müssen in die Lage versetzt werden, Flugpreise verschiedener Airlines vergleichen zu können. Dafür müssen sie den Anteil an Steuern, Gebühren und weiterer Entgelte im Endpreis kennen. Die Ausweisung der einzelnen Kostenpositionen wird auch relevant, wenn eine Fluggesellschaft eine Preiserhöhung mit der Erhöhung von Steuern und Gebühren begründet. Nur so lässt sich dies aus Verbrauchersicht überprüfen. Wird hingegen nur ein Gesamtpreis inklusive der Nebenkosten angegeben, ist dies nicht möglich.
KG, Urteil vom 3.9.2020, 23 U 34/16