Fluglinie muss Gebühr für Währungsumrechnung transparent machen
Wer online über die Webseite der Fluggesellschaft Ryanair ein Flugticket buchte, bekam den Preis zunächst in Britischen Pfund ausgewiesen. Gab der Kunde am Ende des Buchungsprozederes eine deutsche Kreditkarte als Zahlungsmittel an, erfolgte die Umrechnung automatisch in Euro. Der Kurs lag dabei deutlich über dem Referenzkurs der Europäischen Zentralbank.
Das lag daran, dass die Airline dafür eine Umrechnungsgebühr erhob, womit ein Preisaufschlag auf den Flugpreis verbunden war. Darauf wies Ryanair jedoch nicht transparent hin, sondern zeigte lediglich den Endpreis an. Nur über einen zusätzlichen Link erfuhr der Kunde, dass eine Umrechnung stattfindet und dafür ein zusätzliches Entgelt erhoben wird.
Verbraucherschützer zogen gegen diese Verschleierungstaktik bei den Umrechnungsgebühren am Ende der Buchung vor Gericht – mit Erfolg.
Das Landgericht Berlin urteilte, Ryanair ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Kosten der Währungsumrechnung auf seiner Webseite transparent anzugeben. Die Luftverkehrsrichtlinie der EU sieht vor, dass bei einer Buchung stets der Endpreis und die enthaltenen Steuern, Flughafengebühren und sonstigen Entgelte anzugeben sind. Dazu zählt auch die Gebühr für die Währungsumrechnung. Die Kostenaufschlüsselung muss dabei bereits zu Beginn der Buchung ersichtlich sein (KG Berlin, Urteil 3.9.2020, 23 U 34/16).
Unzulässig ist demnach, wenn erst ganz am Ende des Buchungsprozesses der Preis von Pfund in Euro umgerechnet wird und dabei zusätzlich noch ein Umrechnungsaufschlag berechnet und in Rechnung gestellt wird. So entstehen Zusatzkosten, ohne dass deutlich darauf hingewiesen wird.
LG Berlin, Urteil vom 1.10.2020, 91 O 101/18; n. rk.