Fluggesellschaft haftet bei Visumsverstoß mit
Ein Fluggast hatte online einen Flug nach Indien über die Internetseite der Lufthansa gebucht. Da der Passagier bei seiner Ankunft in Indien nicht über das für die Einreise erforderliche Visum verfügte, verhängten die indischen Behörden ein Bußgeld in Höhe von rund € 1.400,- gegen die Fluggesellschaft.
Diesen Betrag wollte die Fluglinie vom Passagier erstattet haben und verwies auf ihre AGB, wonach der Fluggast sich selbst um die erforderlichen Papiere kümmern müsse. Die Fluggesellschaft sei jedenfalls nicht verpflichtet, die Einreisedokumente zu überprüfen.
Dieser Rechtsauffassung widersprach der Bundesgerichtshof und schloss eine Mithaftung der Airline nicht aus. Eine Fluggesellschaft darf einen Passagier nicht befördern, der nicht die notwenigen Papiere vorweisen kann (z.B. ein erforderliches Einreisevisum). Sie muss diese Dokumente prüfen. Sie kann nicht allein den Fluggast in der Pflicht sehen und ein eigenes Mitverschulden durch die Beförderungsbedingungen ausschließen.
Die Vorinstanz muss nun den Fall nochmals prüfen und die Schwere der wechselseitigen Versäumnisse bewerten. Davon hängt ab, in welcher Höhe der Passagier einen Teil des Bußgeldes der Lufthansa erstatten muss.
BGH, Urteil vom 15.5.2018, X ZR 79/17; n. rk.