Flugentschädigungen auch ohne spezielles Formular
Sind Sie als Fluggast auf einer Flugreise gestrandet (z.B. hatte Ihr Flug eine erhebliche Verspätung von mehr als drei Stunden oder wurde er annulliert), steht Ihnen nach der EU-Fluggastrechteverordnung eine Entschädigung zu.
Machen Sie diese bei der Fluggesellschaft geltend, antworten viele Airline mit einer Standard-E-Mail und weisen darauf hin, Sie müssten dazu das jeweilige firmeneigene (Online-)Kontaktformular nutzen, sonst würden Ansprüche nicht bearbeitet. So verfuhr beispielsweise die portugiesische Fluggesellschaft TAP.
Die Verbraucherschützer sind jedoch der Meinung, dass die vorgeblichen Formvorschriften nicht gerechtfertigt sind. Die Entschädigungsansprüche müssen nicht zwingend per Kontaktformular eingereicht werden.
Das Landgericht Frankfurt/Main hat diese Rechtsauffassung mit einer einstweiligen Verfügung bestätigt: Der portugiesischen Fluggesellschaft TAP wurde untersagt, Ansprüche nur zu bearbeiten, wenn Fluggäste das firmeneigene Online-Formular verwendet haben. Eine Ablehnung der Bearbeitung wegen vorgeschobener Formvorschriften behindert Reisende in der Ausübung ihrer Fluggastrechte.
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.12.2019, Az. N.N.
Unser Rechtstipp:
Somit können Sie weiterhin Ihre Ansprüche auch in freier schriftlicher Form auf dem Postweg, per E-Mail oder auch mithilfe der sogenannten „Flugärger-App“ der Verbraucherzentrale NRW bei der zuständigen Fluggesellschaft anmelden. Diese App bietet seit Oktober 2019 eine kostenlose Möglichkeit, Ausgleichszahlungen bei verspäteten, verpassten oder annullierten Flügen mit Hilfe einer von der App generierten E-Mail geltend zu machen (www.verbraucherzentrale.nrw/flugaerger-app).